Rechtsprechung
LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Witwe eines Rentenversicherungsnehmers auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewertungsreserven zu Feststellung eines eventuellen Nachzahlungsanspruchs
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13
- OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
- BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10
Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen …
Auszug aus LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13
Es genügt, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris, Rn. 34 m.w.N.).Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris, Rn. 24 m.w.N.).
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Auskunftsansprüche nur bestehen, soweit der Berechtigte Informationen benötigt, um einen Anspruch geltend zu machen, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris, Rn. 25;… Urt. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/13, juris, Rn. 19).
- BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13
Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen …
Auszug aus LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Auskunftsansprüche nur bestehen, soweit der Berechtigte Informationen benötigt, um einen Anspruch geltend zu machen, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (…vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris, Rn. 25; Urt. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/13, juris, Rn. 19).Hieraus folgt insbesondere, dass der Auskunftsanspruch nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsgrundlagen und auch kein Einsichtsrecht umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/13, juris, Rn. 19).
- BGH, 08.07.2009 - IV ZR 102/06
Leibrente - Verwendung von Überschüssen bei Aufschubzeit
Auszug aus LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13
Insofern kann sich die Klägerin nicht auf die Entscheidung des BGH vom 08.07.2009 (IV ZR 102/06, juris) berufen, wonach bei einer Leibrentenversicherung während einer Aufschubzeit erzielte Überschüsse nicht dazu verwendet werden dürfen, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.
- OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 384/13 - wird teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag.