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   LG Bonn, 20.10.2016 - 36 T 294/16   

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https://dejure.org/2016,47681
LG Bonn, 20.10.2016 - 36 T 294/16 (https://dejure.org/2016,47681)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.10.2016 - 36 T 294/16 (https://dejure.org/2016,47681)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 36 T 294/16 (https://dejure.org/2016,47681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kleinstkapitalgesellschaft, Hinterlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Hinterlegung als Kleinstkapitalgesellschaft; Herabsetzung des Ordnungsgeldes zugunsten einer Kleinstkapitalgesellschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 186
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bonn, 24.05.2016 - 39 T 405/15

    Irrtum bei Offenlegung Kleinstkapitalgesellschaft

    Auszug aus LG Bonn, 20.10.2016 - 36 T 294/16
    § 329 Abs. 2 HGB findet keine analoge Anwendung zu Lasten einer Gesellschaft, die irrtümlich und versehentlich eine Erleichterung nicht in Anspruch genommen hat (LG Bonn, Beschluss vom 24.05.2016, 39 T 405/15).
  • LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11

    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der

    Auszug aus LG Bonn, 20.10.2016 - 36 T 294/16
    Der Gesetzgeber hat sich hierbei zwar durch die Regelung in § 335 Abs. 4 S. 3 HGB gegen die teilweise beim Landgericht Bonn aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur alten Rechtslage vertretene Auffassung entschieden, dass eine solche Herabsetzung des Ordnungsgelds aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgebots auch nach Erlass der Ordnungsgeldentscheidung, also auch bei Veröffentlichung erst im Beschwerdeverfahren - angemessen ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 02.03.2012, 35 T 1121/11) - aus diesseits übrigens bis heute nicht nachvollziehbaren und der Gesetzesbegründung auch nicht plausibel zu entnehmenden Gründen.
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