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   LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09   

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LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09 (https://dejure.org/2010,5438)
LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 (https://dejure.org/2010,5438)
LG Bonn, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 8 S 274/09 (https://dejure.org/2010,5438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des günstigeren Mietpreises im Bereich der Mietwagenkosten im Hinblick auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen Unfallgeschädigten; Ausgabe des Schwacke-Automietpreis-Spiegels als geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Schwackeliste 2006/2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, dass er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, dass er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich die Kammer anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, dass er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich die Kammer anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08) an, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 20 % zu machen ist.

    Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 - zitiert nach juris, Rz. 33).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus LG Bonn, 21.01.2010 - 8 S 274/09
    Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urteil vom, 18.03.2008 - 15 U 145/07 -, zitiert nach juris, Rz. 40).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 4 U 1/08

    Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif bei Fehlen eines

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • AG Siegburg, 27.08.2010 - 112 C 85/10

    Ausübung des Ermessens nach § 287 Zivilprozessordnung ( ZPO ) auf Basis des

    Insbesondere ist im Hinblick auf die - von den Versicherern in Auftrag gegebene - Erhebung des Fraunhofer Instituts nicht ersichtlich, dass diese auf überzeugender Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. die weiterführenden Ausführungen bei OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 - 13 U 6/09; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09).

    Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.).

    Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wobei es insofern eines hinreichend einzelfallbezogenen Vortrags bedarf (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sämtlicher Obergerichte des hiesigen Bezirks schätzt das erkennende Gericht den zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen erforderlichen Aufschlag auf 20% (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09; LG Bonn, Urteil vom 08.07.2010 - 8 S 93/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010 - 8 S 171/10; LG Bonn, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 S 96/10; LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; Urteil vom 26.05.2009 - 8 S 32/09; Urteil vom 05.09.2006 - 8 S 11/06; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 15.07.2008 - 4 U 1/08).

    Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch die anfallenden Nebenkosten, wobei diese im Rahmen der Schätzung anhand der Nebenkostentabelle zum Schwacke Mietpreisspiegel ermittelt werden können (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

    Er hat regelmäßig ein Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als das beschädigte Fahrzeug (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 15 U 145/07; Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09), Ebenso sind Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens bei Anwendung des Mietpreisspiegels grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen, wenn diese angefallen und in Rechnung gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 2.2. 2010 - VI ZR 7/09; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

    Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zu Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

  • LG Bonn, 11.04.2013 - 8 S 302/12

    Umfang von KFZ Mietwagenkosten ( Schwacke - Automietpreisspiegel )

    Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die im Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010, - 8 S 274/09, juris Rz 5).

    Wie die Kammer bereits wiederholt ausgeführt hat, ist aus der Erhebung des Frauenhofer Instituts nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (so bereits mit ausführlicher Begründung LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rz. 6f.; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009 - 13 U 6/09, juris).

    Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN).

  • AG Siegburg, 17.11.2010 - 115 C 71/10

    Geltendmachung von Mietwagenkosten zwecks Anmietung eines Fahrzeugs nach einem

    Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2008 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff. ), ohne dass hierbei ein Aufschlag erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06).

    Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in dessen kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Bestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder als Zusatzkosten in Rechnung stellt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09; abw. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).

  • LG Bonn, 29.07.2010 - 8 S 93/10

    Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs eines Mietwagens ist mit Hilfe des

    Dass das Amtsgericht zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgegriffen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 2ff.; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09, S. 4f. unter II. 2. a).

    So gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine überzeugenden Gründe dafür, dem Mietpreisspiegel des G-Instituts den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 3f.; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10, S. 2f.).

    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, und zwar auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge der Geschädigten S und X zum Zeitpunkt der Unfälle nicht vollkaskoversichert waren (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 6; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09, S. 7 unter II. 2 c)).

  • LG Bonn, 28.06.2011 - 8 S 86/11

    Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels kann nur mit gewichtigen Bedenken

    So gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine überzeugenden Gründe dafür, dem Mietpreisspiegel des G den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 3f.).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten I über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rn. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6f. mwN (Bl. 206f. GA)).

  • LG Bonn, 14.12.2010 - 5 S 268/10
    Dass - wie die Beklagte geltend macht - andere Erhebungen, wie die die vom Fraunhofer Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen, (vgl. dazu ausführlich OLG Köln vom 20.04.2009 -13 U 6/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09; LG Bonn, Beschl. v. 21.07.2010 - 8 S 171/10).

    Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung sind ohne weiteres ersatzfähig, unabhängig dessen, ob die Unfallfahrzeuge der Geschädigten vollkaskoversichert waren (vgl, BGH, Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05, juris Rn. 12; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 6; LG Bonn, Urt. v. 25.08.2009 - 8 S 107/09).

  • LG Bonn, 28.07.2011 - 8 S 76/11

    Schwacke-Automietpreisspiegel ist weiterhin sachgerechte Schätzgrundlage;

    Es sind auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die etwa im Schwacke-Automietpreisspiegel 2008 enthaltenen Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, n.v., S. 3; LG Bonn, Urt. v. 10.05.2011 - 8 S 13/11, n.v., S. 4).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es auch keine überzeugenden Gründe dafür, dem "N" des G-Instituts den Vorzug zu geben (vgl. dazu ausführlich LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, S. 3f.).

  • AG Bonn, 26.03.2013 - 104 C 335/12
    Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen sind nach ständigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels in den konkreten Fällen zu begründen (vgl. dazu AG Bonn, Urteil vom 24.01.2012, 106 C 107/11; LG Bonn, Beschlussvom 21.01.2010, 8 S 274/09, LG Bonn, Beschluss aus Dezember 2011, 8 S 234/11).

    Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rn. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN).

  • LG Bonn, 29.08.2013 - 8 S 100/13

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des

    Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das Unfallfahrzeug der Geschädigten über Winterbereifung verfügte (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010 - 8 S 274/09, juris Rz. 14; LG Bonn, Beschl. v. 12.01.2011 - 5 S 263/10, n.v., S. 6 f. mwN).
  • LG Bonn, 30.07.2012 - 5 S 94/12

    Zulässigkeit der Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als

    Dabei bedarf es keiner (erneuten) Auseinandersetzung mit den gegen die Erhebung des G Instituts bestehenden Bedenken (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 24.06.2009, 5 S 249/08 und 5 S 266/08; siehe auch LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2010, 8 S 274/09 [juris Rn. 6 f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2009, 13 U 6/09 [juris]).
  • LG Bonn, 21.03.2013 - 8 S 267/12

    Ersatzfähigkeit von Kfz - Mietwagenkosten

  • AG Siegburg, 08.03.2011 - 112 C 223/10

    Erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich sein bei Rechtfertigung der

  • LG Bonn, 20.06.2011 - 8 S 72/11

    Schädiger muss fehlende betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des

  • LG Bonn, 10.05.2011 - 8 S 13/11
  • AG Wesel, 28.09.2010 - 4 C 164/10
  • AG Leverkusen, 24.08.2010 - 25 C 517/09
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