Rechtsprechung
   LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15, 21 Qs - 660 Js 405/14 - 72/15   

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https://dejure.org/2016,23206
LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15, 21 Qs - 660 Js 405/14 - 72/15 (https://dejure.org/2016,23206)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.01.2016 - 21 Qs 72/15, 21 Qs - 660 Js 405/14 - 72/15 (https://dejure.org/2016,23206)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 21 Qs 72/15, 21 Qs - 660 Js 405/14 - 72/15 (https://dejure.org/2016,23206)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    § 140 StPO
    Gute Neuigkeiten für Pflichtverteidiger: Keine Rücknahme der Verteidigerbestellung, wenn sich die Beurteilung ihrer Notwendigkeit nachträglich ändert

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

    Auszug aus LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15
    Nur wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben, ist eine Zurücknahme der Bestellung zulässig (BGHSt 7, 69; Karlsruher Kommentar, StPO, § 140 Rn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 56. A., Rn. 34).
  • OLG Köln, 29.08.1989 - Ss 427/89

    Verfahrensrüge wegen Verhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers trotz

    Auszug aus LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15
    Zum einen handelt es sich um ein vorbereitendes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt sich in der Hauptverhandlung noch ändern kann und das bisher nur auf beschränkter Faktengrundlage erstellt werden konnte, und zum anderen reicht allein die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten notwendig war, um die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, für das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage aus, da es in diesem Fall auf die Kenntnis der Akten ankommt (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.1989 - Ss 427/89 - 198; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2002 - 2 Ws 88/02).
  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02

    Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem

    Auszug aus LG Bonn, 22.01.2016 - 21 Qs 72/15
    Zum einen handelt es sich um ein vorbereitendes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt sich in der Hauptverhandlung noch ändern kann und das bisher nur auf beschränkter Faktengrundlage erstellt werden konnte, und zum anderen reicht allein die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten notwendig war, um die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, für das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage aus, da es in diesem Fall auf die Kenntnis der Akten ankommt (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.1989 - Ss 427/89 - 198; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2002 - 2 Ws 88/02).
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