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   LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10   

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https://dejure.org/2013,32921
LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10 (https://dejure.org/2013,32921)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.02.2013 - 18 O 354/10 (https://dejure.org/2013,32921)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 18 O 354/10 (https://dejure.org/2013,32921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Autobahnunfall mit 230 km/h

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Betriebsgefahr bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhte Betriebsgefahr bei erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    70-prozentige Haftungsquote für Raser

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10
    Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (vgl. BGH , NJW 2012, 608 f).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10
    Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, verhält sich nicht wie ein Idealfahrer, weil er in haftungsrelevanter Weise insbesondere die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzen ( BGH , NJW 1992, 1684).
  • OLG Hamm, 25.11.2010 - 6 U 71/10

    Haftungsverteilung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Auszug aus LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10
    Aus diesem Grund erscheint die Annahme einer um 20 % erhöhten Betriebsgefahr sachgerecht (vgl. OLG Oldenburg , NJW-RR 2012, 927, 929; OLG Hamm , NJW-RR 2011, 464, 465).
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Auszug aus LG Bonn, 22.02.2013 - 18 O 354/10
    Aus diesem Grund erscheint die Annahme einer um 20 % erhöhten Betriebsgefahr sachgerecht (vgl. OLG Oldenburg , NJW-RR 2012, 927, 929; OLG Hamm , NJW-RR 2011, 464, 465).
  • LG Bonn, 27.01.2017 - 1 O 181/16

    Auffahrunfall, Fahrspurwechsel, Anscheinsbeweis, Quote

    Dies setzt im Hinblick auf den Kläger und den Beklagten zu 1. als Fahrer der beteiligten Fahrzeuge voraus, dass sich diese am Unfalltage über den gewöhnlichen und subjektiven Maßstab hinaus in jeder Hinsicht sachgemäß und geistesgegenwärtig verhalten haben und damit den durchschnittlichen Fähigkeiten eines sogenannten "Idealfahrers" gerecht geworden sind (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014 - 4 U 68/13 = juris Rd. 28; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927, 928; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013 - 18 O 354/10 = juris Rd.20).

    Ausgehend von dem Zweck des Betätigens der Hupe als Warnsignal (§ 16 Abs. 1 StVO) erscheint es bei lebensnaher Würdigung des streitigen Vorbringens beider Parteien nicht ganz unwahrscheinlich, dass diese Reaktion des Klägers durch eine Ankündigung des Spurwechsels durch den Beklagten zu 1. ausgelöst worden ist und ein im weiteren Verlauf nicht hinreichend gewahrter Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) des Klägers und/oder eine den konkreten Verkehrsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit des Klägers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO) mit zu der Kollision beigetragen hat (vgl. dazu LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013, aaO. = juris Rd.25).

    Nur vermutete Ursachenbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH, aaO.; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013, aaO. = juris Rd.23).

    Hinzu kommen die gleichsam aus den §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähigen Sachverständigenkosten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013 - 18 O 354/10 = juris Rd.29).

    Die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung in Anbetracht der hier zweifelhaften Verursachungs- und Verschuldensfragen zweckmäßig und erforderlich im Sinne der §§ 249f. BGB war (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2014 - 22 U 171/13 = juris Rd.26 ff.; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013 - 18 O 354/10 = juris Rd.33).

  • LG Bonn, 31.05.2019 - 1 O 290/17

    Auffahrunfall, Anhalten, Autobahn, Haftungsquote

    Dies setzt im Hinblick auf den Zeugen A und die Beklagte zu 1. als Fahrer der beteiligten Fahrzeuge voraus, dass sich diese am Unfalltage über den gewöhnlichen und subjektiven Maßstab hinaus in jeder Hinsicht sachgemäß und geistesgegenwärtig verhalten haben und damit den durchschnittlichen Fähigkeiten eines sogenannten "Idealfahrers" gerecht geworden sind (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014 - 4 U 68/13 = juris Rd. 28; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927, 928; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013 - 18 O 354/10 = juris Rd.20).

    Nur vermutete Ursachenbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH, aaO.; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013, aaO. = juris Rd.23).

    Die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung in Anbetracht der hier zweifelhaften Verursachungs- und Verschuldensfragen zweckmäßig und erforderlich im Sinne der §§ 249f. BGB war (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.2014 - 22 U 171/13 = juris Rd.26 ff.; LG Bonn, Urt. v. 22.02.2013 - 18 O 354/10 = juris Rd.33).

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