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   LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14   

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https://dejure.org/2015,19497
LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14 (https://dejure.org/2015,19497)
LG Bonn, Entscheidung vom 23.03.2015 - 1 O 370/14 (https://dejure.org/2015,19497)
LG Bonn, Entscheidung vom 23. März 2015 - 1 O 370/14 (https://dejure.org/2015,19497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen zur Begegnung der mit dem Betrieb einer Wasserrutsche verbundenen typischen Risiken; Minimierung des Risikos eines Zusammenstoßes durch den gewählten Modus einer zeitgesteuerten Ampelschaltung; Schuldhafter Verstoß eines Schwimmbadbetreibers gegen eine dem ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen zur Begegnung der mit dem Betrieb einer Wasserrutsche verbundenen typischen Risiken

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen zur Begegnung der mit dem Betrieb einer Wasserrutsche verbundenen typischen Risiken

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflichten für eine Rutsche im Freizeitbad

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Freizeitbades hinsichtlich einer Röhren-Wasserrutsche

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, dass Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. BGH VI ZR 95/03 m.w.N.).

    Auch wenn es sich insoweit nicht um hoheitliche Gesetzgebung handelt, sondern vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete technische Empfehlungen, so werden in diesem Regelwerk die anerkannten Regeln der Technik dargestellt und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH, Urt. v. 03.02.2004, VI ZR 95/03).

    Zudem besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Schwimmbadbetreibers eine Anlage stets mit der bestmöglichsten Sicherheitstechnik nachzurüsten nicht (BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03).

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.).

    Dabei hat der Betreiber nicht vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen, jedoch regelmäßig vor denjenigen Gefahren, die über das Risiko, welches üblicherweise mit der Benutzung der Anlage einhergeht, hinausgehen und welche für den Benutzer nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.).

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine lückenlose Beaufsichtigung auch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1979 - VI ZR 106/78; OLG Köln, VersR 1989, 159).
  • OLG Köln, 20.07.2000 - 7 U 201/97

    Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Schwimmbadbetreibers für

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Anders als bei schriftlich gemachten Angaben von ungefähren Zeitwerten für den Rutschabstand, mit welchen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt (OLG Köln, Urt. v. 20.07.00 - 7 U 201/97), ist durch den gewählten Modus einer zeitgesteuerten Ampelschaltung das Risiko eines Zusammenstoßes minimiert.
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Da die vertraglichen Schutzpflichten hier ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten darauf zielen, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners - insbesondere die körperliche Unversehrtheit - zu vermeiden und sie somit insoweit den Verkehrssicherungspflichten entsprechen, sind die zu den Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze im Rahmen der vertraglichen Haftung ebenfalls heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2008, 3778).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76

    Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Der Betreiber eines Schwimmbades hat auch in Betracht zu ziehen, dass von einigen Benutzern die getroffenen Vorschriften und Anordnungen nicht beachtet werden, sodass er die Benutzer auch vor einer Schädigung aufgrund missbräuchlichen Verhaltens zu schützen hat (BGH, Urt. v. 21.02.1978 - VI ZR 202/76 = VersR 1978, 561).
  • OLG Köln, 24.11.1987 - 22 U 164/87

    Spiel- und Sportanlagen; Spielanlagen; Sportanlagen; Wasserrutschen;

    Auszug aus LG Bonn, 23.03.2015 - 1 O 370/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine lückenlose Beaufsichtigung auch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1979 - VI ZR 106/78; OLG Köln, VersR 1989, 159).
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