Rechtsprechung
LG Bonn, 23.11.2015 - 9 O 276/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung i.R.d. Zahlung einer Hinterbliebenenrente an einen eingetragenen Lebenspartner als Bezugsberechtigter
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 23.11.2015 - 9 O 276/15
- OLG Köln, 15.04.2016 - 20 U 1/16
- BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.05.1962 - IV ZR 215/61
Feststellungsklage um das Erbrecht nach noch lebenden Personen
Auszug aus LG Bonn, 23.11.2015 - 9 O 276/15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung (so hoch es auch sein mag) nichts daran, dass grundsätzlich nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein kann (vgl. BGHZ 37, 137;… Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256, Rn. 3a m.w.N.).Zu verneinen ist z.B. ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bei einer auf die Erbfolge nach noch lebenden Personen gerichteten Feststellungsklage (vgl. BGHZ 37, 137; OLG Koblenz FamRZ 2003, 542).
- BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91
Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich
Auszug aus LG Bonn, 23.11.2015 - 9 O 276/15
Zwar kann Gegenstand der Feststellung auch ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis sein, aber unzulässig ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis (…Zöller-Greger, aaO; vgl. BGHZ 120, 239). - OLG Koblenz, 26.09.2002 - 5 U 1940/01
Feststellung künftiger Erbfallforderungen
Auszug aus LG Bonn, 23.11.2015 - 9 O 276/15
Zu verneinen ist z.B. ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bei einer auf die Erbfolge nach noch lebenden Personen gerichteten Feststellungsklage (vgl. BGHZ 37, 137; OLG Koblenz FamRZ 2003, 542).
- OLG Köln, 15.04.2016 - 20 U 1/16
Anspruch des Hinterbliebenen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft auf …
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 276/15 - wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn K, geboren am 6. September 1962, beim Ableben des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer: 1xx5x-1x, Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist.