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   LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10   

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https://dejure.org/2012,4837
LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10 (https://dejure.org/2012,4837)
LG Bonn, Entscheidung vom 24.01.2012 - 10 O 453/10 (https://dejure.org/2012,4837)
LG Bonn, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 10 O 453/10 (https://dejure.org/2012,4837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2124, 2126; ErbStG § 20
    Zur Freistellungspflicht des Nacherben für die beim Vorerbfall entstandene Erbschaftsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126 BGB; Pflicht des Nacherben zur Freistellung des Vorerben von einer Steuerverbindlichkeit; Anspruch auf Freistellung von einer titulierten Erbschaftssteuerverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 257; BGB § 2124; BGB § 2126; ErbStG § 20
    Erbschaftssteuer bei einer Vorerbschaft als außerordentliche Last i.S.d. § 2126 BGB; Pflicht des Nacherben zur Freistellung des Vorerben von einer Steuerverbindlichkeit; Anspruch auf Freistellung von einer titulierten Erbschaftssteuerverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1031
  • FamRZ 2012, 1981
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 01.04.1960 - BReg. 1 Z 81/59
    Auszug aus LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10
    1 Z 81/59">1 Z 81/59 - (NJW 1960, 1765) betrifft einen Fall, in dem der Erblasser den Betroffenen anders als hier gerade nicht ausdrücklich als Vorerben bezeichnet hatte.
  • BFH, 12.05.1970 - II 52/64

    Erbschaftsteuer bei Nachlassfolge nach ausländischem Recht - Erbschaftsteuer bei

    Auszug aus LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10
    Sinn hat diese Vorschrift nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH, Urteil vom 12.5.1970 - II 52/64, Rdnr. 21, zitiert nach juris für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 ErbStG a.F.).
  • BFH, 14.01.2009 - II R 48/07

    Korrektur der Mehrsteuer aufgrund eines Progressionssprungs (Überprogression)

    Auszug aus LG Bonn, 24.01.2012 - 10 O 453/10
    § 14 ErbStG ändert nämlich nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen; die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb festzusetzen ist (BFH, Urteil vom 14.1.2009 - II R 48/07, juris, Rdnr. 15).
  • FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 1735/13

    Nacherbe; Nacherbschaft; Rechtsnachfolger; Steuerschuldner; Vorerbe

    Die Steuer für die Vorerbschaft soll also wirtschaftlich aus der Substanz der (Nach-)Erbschaft bezahlt werden und damit letztlich - als eine auf der Nacherbschaft ruhende außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB - zu Lasten des Nacherben gehen, weshalb, wenn sie - wie im Streitfall - aus dem Vermögen des Vorerben bewirkt wird, dieser gegen den Nacherben einen Ersatzanspruch nach § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB hat (Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2012 10 O 453/10, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport - NJW-RR - 2012, 1031 m.w.N.; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 20, Rdnr 43).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2015 - 16 U 193/14

    Freistellung von Erbschaftssteuerkosten

    Daraus folgt - wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht für die Erbschaftssteuerschuld erkannt hat - zugleich nach § 257 S. 1 BGB, dass der Nacherbe zur Freistellung des Vorerben verpflichtet ist, wenn die Verpflichtungen in Form von außerordentlichen Lasten erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge entstehen (LG Bonn, Urteil vom 24.1.2012, 10 O 453/10 = NJW-RR 2012, 1031).
  • FG Hessen, 26.02.2013 - 1 V 2578/12

    Steuerschuldner bei Tod des Vorerben vor Erlass des Steuerbescheids;

    Die Steuer soll also wirtschaftlich aus der Substanz der Erbschaft bezahlt werden und damit letztlich - als eine auf der Vorerbschaft ruhende außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB - zu Lasten des Nacherben gehen bzw. - wenn sie aus dem Vermögen des Vorerben bewirkt wird - einen Ersatzanspruch nach § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 2012 10 O 453/10 Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport - NJW-RR - 2012, 1031 m.w.N.; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 20 Rdnr 43).
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