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   LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13   

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https://dejure.org/2013,20004
LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13 (https://dejure.org/2013,20004)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2013 - 6 S 9/13 (https://dejure.org/2013,20004)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 6 S 9/13 (https://dejure.org/2013,20004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nutzungswertersatz

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Nutzungswertersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Nutzungswertersatzes gemäß § 990 Abs. 1 S. 2 BGB auf den tatsächlichen Besitz; Ermittlung der Vertagspartner im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungswertersatz ist auf den tatsächlichen Besitz beschränkt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Im Mietrecht ist der Nutzungswertersatz auf den tatsächlichen Besitz beschränkt! (IMR 2014, 1016)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 959
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97

    Ansprüche des Eigentümers einer Sache bei verspäteter Rückgabe

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Nach dem mithin allein einschlägigen § 987 Abs. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die der (inzwischen gemäß § 990 Abs. 1 S. 2 BGB bösgläubige) Besitzer - die Beklagte - tatsächlich gezogen hat (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 10. Auflage, § 546, Rn. 108 m.w.N.; 546a, Rn. 104; vgl. BGH NZM 2000, 183).

    Sofern das Objekt nur teilweise vom Anspruchsgegner genutzt wurde, besteht gemäß §§ 987, 990 Abs. 1 BGB auch nur ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe des objektiven Mietwerts bezogen auf den von der Beklagten genutzten Teil (vgl. Palandt-Bassenge, 71. Auflage, § 987, Rn. 4; BGH NZM 2000, 183 zu § 812 BGB).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 91/09

    Ansprüche des Hauptvermieters gegen den Untervermieter nach Beendigung des

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Ungeachtet dessen schulde die Beklagte als Nutzungsentschädigung aufgrund der nicht erfolgten Räumung zum 30.06.2012 gemäß § 987 BGB den vollen Mietzins, wie dies der Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZMR 2010, 755) und der Entscheidung des LG Kiel (WuM 1995, 540) entspreche.

    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf (ZMR 2010, 755) und des LG Kiel (WuM 1995, 540) vermag die Kammer nicht zu folgen.

  • LG Freiburg, 03.07.1986 - 3 S 76/86
    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Es käme also allein ein Anspruch aus §§ 987, 988, 990, 991 BGB in Betracht (vgl. BGH MDR 1969, 128, LG Freiburg WuM 1989, 287).

    Ein Anspruch aus § 988 BGB besteht auch nicht (vgl. zu den Voraussetzungen LG Freiburg WuM 1989, 287; KG Berlin KGR 2004, 380), da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt hätte.

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 255/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Teilweise

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Die Unterlassung der Einholung von Informationen hinsichtlich des Nutzungsumfangs stellt eine Verletzung der prozessualen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar, wobei die Klägerin dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1987, 501; Zöller-Greger, 28. Auflage, § 296, Rn. 27), da jedem hätte einleuchten müssen, dass man unmittelbar nach Erhalt des Hinweises vom 29.04.2013 vor der mündlichen Verhandlung diejenigen Personen hätte befragen müssen, die Kenntnis von der konkreten Nutzung des Objekts hatten, insbesondere also einen Immobilienmakler, der - mutmaßlich im Auftrag bzw. jedenfalls mit Zustimmung der Klägerin - Fotos vom Objekt auch im Innenbereich angefertigt hatte.
  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

    Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Zwar ist bei der Klage auf künftige Miete - jedenfalls im Gewerberaummietrecht - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2004, 423) § 9 ZPO maßgeblich, wonach der 42-fache Monatsbetrag maßgeblich wäre.
  • LG Bonn, 01.07.2009 - 6 S 36/09

    Streitwert nach § 3 Zivilprozessordnung ( ZPO ) hinsichtlich der mit einer

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Der Streitwert bemisst sich hinsichtlich des Klageantrags auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach dem neunfachen Monatsbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. Beschluss der Kammer v. 27.08.2009, 6 S 36/09) - jedenfalls soweit die Räumung des Nutzers absehbar ist, wie vorliegend der Fall war im Hinblick auf das parallel durchgeführte Räumungsverfahren AG Königswinter 3 C 79/12, LG Bonn 6 S 79/12.
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Dem Amtsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass § 812 BGB einschlägig wäre - schon gar nicht § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, da die Klägerin nur an ihren Vertragspartner, den Beklagten, und nicht an die Beklagte leistete und weil im Übrigen auch § 993 Abs. 1 BGB die Anwendung des Bereicherungsrechts im sachlichen Anwendungsbereich des § 987 BGB ausschließt (BGHZ 41, 157; Palandt-Bassenge, 71. Auflage, Vorbem. v. § 987, Rn. 18).
  • OLG München, 27.06.2005 - 34 Wx 38/05

    Anpassung des Teilungsvertrages und des Aufteilungsplanes an die tatsächlichen

    Auszug aus LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
    Soweit das LG Köln und ihm folgend das OLG Köln (vgl. LG Köln MietRB 2005, 320, nachgehend OLG Köln MietRB 2006, 28) § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB anwendeten, ohne aber zu begründen, warum die Klägerin den Besitz auch nach Ende des Mietvertrags nicht (weiterhin) an den Hauptmieter leisten sollte, wodurch dann nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion) die Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen wäre, zumal § 993 Abs. 1 S. 2 BGB das Bereicherungsrecht sperrt und allein §§ 987 - 992 BGB für anwendbar erklärt, ist dem jedenfalls nicht zu folgen.
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