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   LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09   

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LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09 (https://dejure.org/2009,5891)
LG Bonn, Entscheidung vom 26.06.2009 - 15 O 7/09 (https://dejure.org/2009,5891)
LG Bonn, Entscheidung vom 26. Juni 2009 - 15 O 7/09 (https://dejure.org/2009,5891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unfallersatztarif, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 249 ff. BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG
    Unfallersatztarif, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz der zweckmäßigen und notwendigen Mietwagenkosten des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erforderlicher Herstellungsaufwand; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 245
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Das Gericht schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007, BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal bereits nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so dass ihm die Inanspruchnahme einer Pauschale möglich ist.

    Das Gericht schließt sich der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08) an, wonach auf diesem Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 20 % zu machen ist.

    Das Gericht ist wie das Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 - zitiert nach juris, Rz. 33).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

    Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).

  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04) Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urteil vom, 18.03.2008 - 15 U 145/07 -, zitiert nach juris, Rz. 40).
  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung der 5. Zivilkammer des Landgerichts zu dieser Frage an (5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 - 5 S 159/06 - Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 197/06 -), wonach bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt werden, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie höher sind als diese.
  • OLG Celle, 01.04.1993 - 14 U 62/92

    Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten ohne Abzug für ersparte Eigenkosten;

    Auszug aus LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09
    Diese Meinung steht der Auffassung nahe, wonach der Abzug für ersparte Aufwendungen entfällt, wenn der Geschädigte ein Kfz niedrigerer Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10% der Kosten für die Miete eines Fahrzeugs gleichen Typs erspart (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 924; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. A., § 249 Rz. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, § 249 Rz. 245).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

  • LG Frankfurt/Main, 16.02.1994 - 1 S 327/93
  • OLG Frankfurt, 12.07.1995 - 21 U 111/94
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 4 U 1/08

    Zulässigkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif bei Fehlen eines

  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • AG Erkelenz, 07.06.2013 - 14 C 120/13

    Erneut: Auch Kleinvieh macht Mist

    Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. LG Bonn Urt. v. 26.06.2009, Az.: 15 0 7/09).
  • AG Erkelenz, 23.02.2010 - 14 C 352/09

    Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch

    Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).

    Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).

    Es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Az.: 15 O 7/09).

  • AG Waldbröl, 18.06.2020 - 15 C 10/20
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften (vgl. LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009 - 15 O 7/09).
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