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   LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13   

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LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13 (https://dejure.org/2015,46513)
LG Bonn, Entscheidung vom 27.11.2015 - 3 O 478/13 (https://dejure.org/2015,46513)
LG Bonn, Entscheidung vom 27. November 2015 - 3 O 478/13 (https://dejure.org/2015,46513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zinsskandal: Postbank AG zu Schadensersatz verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 481/13

    Zahlung von Zinsen aufgrund einer Zinsvereinbarung i.R.d. Abschlusses eines

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Beim Landgericht Bonn sind neben dem vorliegenden Verfahren jeweils zwischen der Beklagten und Herrn S (Az. 3 O 481/13), L2 S (Az. 3 O 479/13), L3 M (Az. 3 O 196/14) sowie M (Az. 3 O 195/14) und der S + M Gbr.

    Für das Jahr 2010 erhielt Herr S (Az. 3 O 481/13) im März 2011 Jahressteuerbescheinigungen über Kapitalerträge, die Frau M in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin nach Vornahme entsprechender Nachrechnung als deutlich fehlerhaft einstufte und sodann bei dem Filialleiter T beanstandete.

    Mit Schreiben vom 17.08.2011 erhielt sie daraufhin eine, vom Filialleiter T manipulierte, korrigierte Fassung, die Kapitalerträge in mehr als doppelter Höhe auswiesen (vgl. dazu Bl. ###, Az. 3 O 481/13).

    In Abweichung zu der ursprünglichen Jahressteuerbescheinigung wies die neue Bescheinigung statt einem Betrag an Kapitalerträgen von 77.619,50 EUR einen Betrag von 256.791,69 EUR auf (vgl. Bl. ###, ### d. A. 3 O 481/13).

    Nachdem der Zeuge T dem Gesellschafter S zunächst einen Zinssatz von 3, 2 % p.a. angeboten habe und nach entsprechenden Verhandlungen im Rahmen mehrerer Gespräche zuletzt auf 4, 75 % p.a. erhöht habe, sei zuletzt der von Herrn S geforderte Zinssatz von 5, 0 % zugesagt worden (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, Az. 3 O 481/13, Bl. ### R. d. A. 3 O 481/13).

    Dies folgt aus dem Schreiben vom 11.10.2011, welches seitens des Gesellschafters S im Rechtsstreit betreffend sein privates Konto bei der Beklagten als Anlage K10 eingeführt wurde (vgl. Bl. ## d.A. 3 O 481/13), in dem diesem für drei seiner Sparkonten, dabei u.a. dem hier streitgegenständlichen Konto mit der Endziffer -###, rückwirkend vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 eine Verzinsung von 5, 5 % p.a. zugesagt wurde.

    Dafür spricht auch die Aussage des Gesellschafters S in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, wonach er auf eine schriftliche Zinsbescheinigung bestanden habe, da er befürchtet habe, wenn Herr T vielleicht nicht mehr da ist, sonst "vielleicht wieder bei den (ursprünglich angebotenen) 3,2 % oder noch woanders" zu stehen (vgl. das Protokoll zu dem Az. 3 O 481/13, Bl. ### der Beiakte).

  • OLG Hamburg, 08.07.2015 - 13 U 114/14

    Darlehensvertrag: Anspruch auf Zinszahlung aufgrund eines Sparvertrages unter

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Es kommt darauf an, ob einem vernünftigen Menschen in der Lage des Geschäftsgegners der Mangel der Vollmacht nicht verborgen geblieben wäre (vgl. MüKo BGB/Schubert § 167 Rn. 18; Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13).

    So erfolgten die Zinszusagen durch einen Filialleiter und für eine seriöse deutsche Großbank, der gegenüber die Klägerin grundsätzlich kein Misstrauen entgegenbringen musste (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 08.07.2015, Az. 13 U 114/14, S. 13).

  • OLG Köln, 30.09.2015 - 13 U 100/14

    Zurechnung der Vereinbarung eines Sonderzinssatzes durch den Filialleiter einer

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Denn ein Kunde, der Konten bei der Beklagten eröffnen will, kann und muss nicht allein aus ihm in diesem Zusammenhang übermittelten Schreiben, die das Firmenlogo "Q", die Bezeichnung "Q" und "Q2" sowie den Stempelaufdruck "Q AG" enthalten und deren wesentlicher Firmenbestandteil somit auf die Beklagte hindeutet, auf eine andere - von der Beklagten verschiedene - Rechtspersönlichkeit als Vertragspartner schließen (vgl. insofern auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14).

    Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass es der Beklagten unmöglich war, die nicht autorisierten Zusagen und deren Eingabe in das Buchungssystem bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu erkennen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015, Az. 13 U 100/14).

  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09 m. w. N., juris; Palandt-Ellenberger, BGB, § 173 Rn. 11 m. w. N.; Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 32 Rn. 42 m. w. N.) kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht eines Vertreters dann nicht berufen, wenn er das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Verhalten des Scheinvertreters zwar nicht kennt, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (BGH, Urteil vom 15.02.1982, Az. II ZR 53/81, juris).

    Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte die Beklagte das Handeln des - letztlich in ihrer Sphäre stehenden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.05.2014, Az. V ZR 305/12 m. w. N., juris) - Filialleiters T voraussehen und verhindern können und müssen.

  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Ist die Gebühr jedoch - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011, Az. VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509, 2511).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Dabei ist bereits eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1, 3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1, 5-fache Gebühr nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1, 3 entzogen (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 195/12, Rn. 8, juris).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei Berücksichtigung finden kann, dass der Klägervertreter neben der Klägerpartei eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten hat oder vertritt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 345/10, Rn. 61, juris).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Daher kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1, 3 nicht in Betracht, da eine solche ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8), woran es vorliegend fehlt.
  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 61; OLG Jena, OLGR 2006, 81, 83).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 478/13
    Für die tatrichterliche Überzeugung ist dabei ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erforderlich, § 286 ZPO (BGH NJW 1993, 935, 937).
  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 99/99

    Prüfbarkeit einer Schlußrechnung

  • BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99

    Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages

  • BGH, 15.02.1982 - II ZR 53/81

    Verletzung der Aufklärungspflichten und Prüfungspflichten aus dem Scheckvertrag -

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

  • OLG Zweibrücken, 17.03.2014 - 3 W 15/14
    Die ursprünglich vom Kläger getrennt geführten Mahnverfahren gegen jeweils einen der beiden Beklagten wurden nach Widerspruch gegen die jeweiligen Mahnbescheide durch das Mahngericht an das zuständige Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben und dort zunächst als getrennte Verfahren mit den Aktenzeichen 4 O 242/13 und 3 O 478/13 geführt.

    Ein Gesuch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19. November 2013 (noch zum früheren Aktenzeichen 3 O 478/13 auf die Verfügung vom 30. Oktober 2013) betreffend eine Fristverlängerung bis zum 12. Dezember 2013 wurde mit Beschluss vom 21. November 2013 unter Hinweis auf den anstehenden Verhandlungstermin (und die seit Zustellung des Mahnbescheides vergangene Zeit von mehreren Monaten) zurückgewiesen.

    Den Ablehnungsantrag begründen die Beklagten in erster Linie damit, dass die Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts jeweils erst einige Tage nach Erlass bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen seien und sich die einzelnen Mitteilungen betreffend die Aufhebung des ursprünglich für das Verfahren 3 O 478/13 bestimmten Termins einerseits und die Verbindung der Verfahren sowie die Bestimmung des Verhandlungstermins in dem Verfahren 4 O 242/13 überschnitten hätten, bzw. das Fristverlängerungsgesuch abschlägig beschieden worden sei.

    Nachdem sie das Verfahren aus dem Referat 3 O (Aktenzeichen 3 O 478/13) übernommen und mit dem früher anhängig gewordenen Verfahren 4 O 242/13 verbunden hatte, hat sie mit dem Beschluss vom 14. November 2013 umgehend im Einklang mit § 272 Abs. 1 und 2 ZPO einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ZPO) bestimmt, um in diesem umfassend vorbereiteten Termin - es wurden auch Zeugen hinzugeladen - den Rechtstreit nach Möglichkeit zu erledigen.

    Soweit in Folge der gerichtsinternen Abgabe des Verfahrens mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 3 O 478/13, dem Neueintrag in das Referat 4 O und der Verbindung dieses Verfahrens mit dem früher anhängigen Verfahren 4 O 242/13 über einen kurzen Zeitraum Schreiben beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen sein sollten, die ohne genaue Aktenkenntnis nicht ohne weiteres verständlich gewesen sein mögen, spielt dies im Rahmen der hier zu prüfenden Richterablehnung ersichtlich keine Rolle.

  • LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 481/13

    Richterablehnung: Befangenheit wegen "grundloser" Verfahrensbeschleunigung

    Beim Landgericht Bonn sind insoweit neben dem vorliegenden Verfahren jeweils zwischen der Beklagten und L2 S (Az. 3 O 479/13), L3 M (Az. 3 O 196/14) sowie M (Az. 3 O 195/14), der S + L GbR (3 O 478/13) und der S + M GbR (Az. 3 O 482/13) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte betreffen und die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
  • LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 479/13

    Anspruch auf Zahlung von Zinsen aufgrund einer Zinsvereinbarung

    Beim Landgericht Bonn sind neben dem vorliegenden Verfahren jeweils zwischen der Beklagten und Herrn S (Az. 3 O 481/13), L3 M (Az. 3 O 196/14) sowie M (Az. 3 O 195/14), der S + L GbR (3 O 478/13) und der S + M GbR (Az. 3 O 482/13) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte betreffen und die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
  • LG Bonn, 27.11.2015 - 3 O 482/13

    Zahlungsanspruch von Zinsen aufgrund einer Zinsvereinbarung mit einer

    (Az. 3 O 478/13) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte betreffen und die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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