Rechtsprechung
LG Bonn, 29.06.2009 - 6 S 16/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfungsmaßstab des durchschnittlichen Mieters als Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung und deren inhaltlicher Richtigkeit bei Verwendung eines Umlageschlüssels nach Personenbruchteilen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 18.12.2008 - 111 C 325/07
- LG Bonn, 29.06.2009 - 6 S 16/09
- BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 181/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Siegburg, 18.12.2008 - 111 C 325/07
Verwendung eines anderen nicht vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels als …
Auszug aus LG Bonn, 29.06.2009 - 6 S 16/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, teilweise abgeändert.Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, zurückgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, die Schriftsätze vom 26.02., 21.04., 25. und 29.05.2009 sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2009 verwiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.12.2008, 111 C 325/07, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, aber wirksam, sodass es mangels Berufungsrüge einer Partei nicht schon aus diesem Grund aufzuheben ist.
- BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07
Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer …
Auszug aus LG Bonn, 29.06.2009 - 6 S 16/09
Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (BGH, NJW 2009, 283).