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   LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14   

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LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14 (https://dejure.org/2015,73801)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.12.2015 - 3 O 446/14 (https://dejure.org/2015,73801)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - 3 O 446/14 (https://dejure.org/2015,73801)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung; Rückerstattung der für das Wohnungsbaudarlehen entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung; Deutlichkeitsgebot der Verwendung der Widerrufsbelehrung; Ausübung des Widerrufsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Sie entspricht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht, da durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne "zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Belehrung und ... eine Abschrift des Darlehnsvertrages erhalten hat", aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck entstehen kann, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden " Darlehensvertrag(es) " der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits zum dem Zeitpunkt des Zugangs des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. insofern BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 16).

    Zwar wird - wenn auch in nicht vergleichbaren Fallkonstellationen - vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).

    Abgesehen davon, dass der Beschluss keinerlei inhaltliche Begründung oder Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang von der Instanzrechtsprechung vorgebrachten Argumenten enthält, gibt der Verweis des BGH auf das zu einem verbundenen Geschäft ergangene Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) Anlass zu Zweifeln daran, ob die Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    Im Unterschied zu der vorliegenden Konstellation bezog sich die in dem Beschluss des Senats zitierte Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) auf ein Darlehen, welches in vollem Umfang für die Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds verwendet wurde.

  • OLG Schleswig, 17.03.2010 - 5 U 2/10

    Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrages hinsichtlich

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Hs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982).

    Auf dieser Grundlage kann das Gericht den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, auch wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar ist (vgl. ebenfalls auf die EWU Zinsstatistik abstellend OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).

    (2) Auch eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Auf dieser Grundlage kann das Gericht den zu berücksichtigenden marktüblichen Zinssatz im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, auch wenn der in der Zinsstatistik ausgewiesene Effektivzins mit dem vertraglich vereinbarten Tageszins aus dem Darlehensvertrag der Parteien nicht in allen Einzelheiten vergleichbar ist (vgl. ebenfalls auf die EWU Zinsstatistik abstellend OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).

    Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).

    Zwar wird - wenn auch in nicht vergleichbaren Fallkonstellationen - vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, wobei für die Höhe auf die tatsächliche Vermutung abgestellt wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, sofern die Bank die Vermutung nicht erschüttert (BGH, Urteil vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).

    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris).

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2010 - 4 U 141/09

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Absatz 2, S. 2 Hs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz an den Darlehensgeber zu zahlen (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2010, 13981; BGH, NJW 2006, 2099; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980, 1982).

    (2) Auch eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980; LG Bonn, Urteil vom 19.05.2015, a.a.O.).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris).

    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., NZG 2012, 427; ebenso BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, WM 2011, 1799).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. allerdings grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13 Rn. 16, juris).

    Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17; Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Rn. 18, juris).

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 65/02

    Haftung einer Vertragspartei für den Widerspruch gegen die berechtigte Kündigung

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Vielmehr verneint das OLG das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung unter Verweis darauf, dass keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, die zutreffende Rechtsansicht zu vertreten (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.08.2015, Az. 13 U 19/15 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2003, 416).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Eines gesonderten Hinweises auf die 30-Tagesfrist gegenüber dem Darlehensgeber bedarf es aus Sicht des Gerichts daneben nicht, da bei einem widerrufenen Realkredit der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat (BGHZ 152, 331), welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt.
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

    Auszug aus LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14
    Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den hierfür darlegungs- und beweisbelasteten (BGH NJW 1995, 1891, 1892; 2003, 510) Klägern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag ungeachtet der Möglichkeit, gegen Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen zu werden, nicht zugemutet werden können soll und dass bloße wirtschaftliche Nachteile im Rahmen des § 313 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht ausreichen, beinhaltet das Darlehensverhältnis eine klare Risikoverteilung, die § 313 BGB nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. L. Böttcher in: Erman BGB, Kommentar, § 313 BGB, Rn. 50).
  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 143/88

    Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

    Zur Unterschrift des Verbrauchers unter Widerrufsbelehrung des Kreditgebers

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 12.03.1991 - XI ZR 190/90

    Umfang des Schadensersatzes bei Nichtabnahme eines vereinbarten Darlehens

  • KG, 09.11.2007 - 5 W 276/07

    Widerrufsfolgenbelehrung beim Fernabsatz von Waren im Internet

  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

  • BGH, 12.12.1985 - III ZR 184/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung für ein Bankdarlehen

  • OLG Hamm, 14.09.1981 - 2 U 43/81
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

  • LG Köln, 05.08.2010 - 15 O 601/09

    Nichtabnahmeentschädigung wegen eines nicht abgenommenen Darlehens bei

  • LG Bielefeld, 22.08.2014 - 1 O 268/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • LG Hagen, 30.10.2014 - 9 O 73/14

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung einer Bank wegen der Fiktionswirkung des § 14

  • LG Dortmund, 05.02.2015 - 7 O 274/14

    Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen nach

  • LG Köln, 26.05.2015 - 21 O 361/14

    Verpflichtung zur Erklärung der Freigabe einer Grundschuld Zug um Zug gegen

  • LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14

    Erstattung vermeintlich zu viel erbrachter Zahlungen nach erklärtem Widerruf

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • LG Hannover, 12.03.2015 - 3 O 287/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

  • OLG Köln, 05.08.2013 - 13 U 219/12

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • OLG Frankfurt, 26.08.2015 - 17 U 202/14

    Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts

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