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   LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13   

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https://dejure.org/2013,37663
LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13 (https://dejure.org/2013,37663)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 20.12.2013 - 22 O 1917/13 (https://dejure.org/2013,37663)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 22 O 1917/13 (https://dejure.org/2013,37663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG; § 14 Abs. 3 Ziff. 4 MarkenG; § 14 Abs. 5 MarkenG
    Unterlassung des Anbietens, Bewerbens u.a. der Standbeuteln sowie Umkartons von Getränken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung des Anbietens, Bewerbens u.a. der Standbeuteln sowie Umkartons von Getränken

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung des Anbietens, Bewerbens u.a. der Standbeuteln sowie Umkartons von Getränken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Über Capri scheint die Sonne dreidimensional

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Standbodenbeutel-Verpackung für das Getränk "Capri-Sonne" genießt markenrechtlichen Schutz

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Capri-Sonne obsiegt mit Klage gegen Mitbewerber - Markenrechtlicher Schutz des als 3D-Marke geschützten und zugleich bekannten Standbodenbeutels

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Standbodenbeutel ist Markenzeichen der Capri-Sonne

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Capri-Sonne" und die besondere Getränkeverpackung

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Der Trinkspaß aus der Tüte

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Wenn bei Capri die silberne Tüte vor Gericht gewinnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Capri-Sonne"-Hersteller gewinnt Markenrechtsstreit um Getränkeverpackung - Konkurrent darf Fruchtsaftgetränk nicht in den für "Capri-Sonne" typischen Standbodenbeuteln vertreiben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Solange keine rechtskräftige Löschungsanordnung ergangen ist, besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fort (BGH GRUR 2010, 1103 - " Pralinenform II ", TZ 19).

    Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (BGH GRUR 2010, 1103 - " Pralinenform II ", TZ 20).

    Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH GRUR 2010, 1103 - " Pralinenform II ", TZ 25).

    Dabei folgt aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke allerdings noch nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr auch als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2005, 414 (416) - " Russisches Schaumgebäck ", GRUR 2010, 1103, - " Pralinenform II ", Tz 28).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Für die Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffenen Standbeutel markenmäßig benutzt, ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (BGH GRUR 2007, 780 - " Pralinenform ", TZ 26).

    Dabei kann auch zu prüfen sein, welche Kennzeichnungskraft die Klagemarke erreicht hat, da der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke Auswirkungen darauf hat, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH GRUR 2007, 780 - " Pralinenform ", TZ 30).

    Die Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat dabei unter Heranziehung aller relevanten Umstände, insbesondere der Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, des Marktanteils der mit der Marke versehenen Waren, der Intensität, geografischen Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie des Werbeaufwands zu erfolgen (BGH GRUR 2007, 780 - " Pralinenform ", TZ 36).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 94/06

    Kinder III

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Hinzuzurechnen sind die 4, 4%, die die Verpackung einem bestimmten Unternehmen zurechnen, dessen Namen nicht kennen, bei Nachfrage aber den Namen "Capri-Sonne" nennen (BGH GRUR 2009, 954 - " Kinder III ", Tz 24).

    Auch so liegt der Zuordnungsgrad aber über 50% und somit über dem Prozentsatz, der die untere Grenze für eine Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH GRUR 2009, 954 - " Kinder III ", Tz 24; GRUR 2008, 2510 - " Milchschnitte ", Tz 25: 52% ausreichend).

    Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Form bei der Fragstellung nur isoliert präsentiert wird ohne den im täglichen Verkehr verwendeten Aufdruck "Capri-Sonne", da hier gerade die Annahme einer Dach - oder Zweitmarke in Betracht kommt (BGH GRUR 2009, 954 - " Kinder III ", Tz 32).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Das Vorliegen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen ist, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (s. z. B. BGH GRUR 2013, 833 - " Culinaria/Villa culinaria ", Tz 30, GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU ).

    56 Bei der Feststellung der Markenähnlichkeit ist dabei auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2013, 833 - " Culinaria/Villa culinaria ", Tz 30).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Dabei folgt aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke allerdings noch nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr auch als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2005, 414 (416) - " Russisches Schaumgebäck ", GRUR 2010, 1103, - " Pralinenform II ", Tz 28).

    Dabei ist insbesondere auch festzustellen, ob sich in dem betreffenden Bereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2005, 414, 416 " Russisches Schaumgebäck ").

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Jede Zeichenbenutzung bewirkt zugleich einen Schadenseintritt, da der Verletzte eine Eingriff in sein Kennzeichenrecht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangt werden kann (BGH GRUR 2007, 877 -" Windsor Estate ", Tz 22).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Das Vorliegen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen ist, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (s. z. B. BGH GRUR 2013, 833 - " Culinaria/Villa culinaria ", Tz 30, GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU ).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Die Bestimmung schließt im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, ihre Ware mit diesen technischen Lösungen zu versehen (BGH GRUR 2010, 231 - " Legostein ", Tz 25).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Abzustellen ist aber darauf, ob der Verkehr in der benutzten Form dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 -" Augsburger Puppenkiste ", Tz 39).
  • OLG Hamburg, 03.03.2006 - 5 U 5/05

    Markenschutz für eine Zigarettenschachtel: Verwechslungsgefahr bei einer

    Auszug aus LG Braunschweig, 20.12.2013 - 22 O 1917/13
    Eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn mindestens überwiegende Erfolgsaussichten bestehen, die vom Verletzungsgericht selbständig zu prüfen sind (BGH GRUR 2009, 1040, 1042 - " Kinder I ", OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 321, 322 -" Prismenpackung ", Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 26).
  • LG Hamburg, 16.10.2012 - 416 HKO 87/12

    Capri-Sonne-Verpackung ist als dreidimensionale Marke geschützt

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

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