Rechtsprechung
LG Braunschweig, 14.09.2010 - 21 O 2068/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 91 Abs. 1 ZPO; § 93 ZPO; § 891 S. 2 ZPO
Antrag auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels nach einem bereits abgeschlossenen Vergleich betreffend eine Unterlassungsverpflichtung ist begründet - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels nach einem bereits abgeschlossenen Vergleich betreffend eine Unterlassungsverpflichtung ist begründet
- RA Kotz
Unterlassungsverpflichtung - Ordnungsmittelandrohung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 891 S. 2
Antrag auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels nach einem bereits abgeschlossenen Vergleich betreffend eine Unterlassungsverpflichtung ist begründet - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 11.11.1986 - 5 W 5283/86
Androhung eines Ordnungsmittels auf Grund gerichtlichen Vergleichs; Voraussetzung …
Auszug aus LG Braunschweig, 14.09.2010 - 21 O 2068/09
Weil der Vergleich in Ziffer 4) einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden kann, ist nämlich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auszugehen, ohne dass bereits eine Zuwiderhandlung des Schuldners vorliegen muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1989, 13 W 91/88, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.11.1986, 5 W 5283/86 ). - OLG Köln, 26.02.2007 - 6 W 26/07
Kein Anerkenntnis im Verfahren der Androhung von Ordnungsmitteln nach vorherigem …
Auszug aus LG Braunschweig, 14.09.2010 - 21 O 2068/09
Zu Recht beruft sich die Gläubigerin im Übrigen auf die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des OLG Köln ( Beschluss vom 26.02.2007, 6 W 26/07 ). - OLG Celle, 12.09.1989 - 13 W 91/88
Auszug aus LG Braunschweig, 14.09.2010 - 21 O 2068/09
Weil der Vergleich in Ziffer 4) einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden kann, ist nämlich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auszugehen, ohne dass bereits eine Zuwiderhandlung des Schuldners vorliegen muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1989, 13 W 91/88, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.11.1986, 5 W 5283/86 ).