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LG Bremen, 28.11.2017 - 10 T 614/17 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
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- LG Bremen, 15.09.2017 - 10 T 488/17
Auszug aus LG Bremen, 28.11.2017 - 10 T 614/17
Soweit die Verwaltungsgerichte festgestellt haben, dass von einem Ausländer eine terroristische Gefahr im Sinne des § 58a Abs. 1 AufenthG ausgeht, liegen im Regelfall auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG dafür vor, dass eine Abschiebehaft ungeachtet der Frage angeordnet werden darf, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten ab der Inhaftierung durchgeführt werden kann, ohne dass es hierzu ergänzender haftrichterlicher Feststellungen bedürfte (Festhaltung an LG Bremen, Beschl. v. 15.09.2017 - Az. 10 T 488/17 -).3.Im Übrigen wird die Haftdauer durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (Festhaltung an LG Bremen, Beschl. v. 15.09.2017 - Az. 10 T 488/17).
- LG Bremen, 06.11.2017 - 10 T 569/17
Auszug aus LG Bremen, 28.11.2017 - 10 T 614/17
Die Haft soll verhindern, dass der Betroffene durch Abtauchen weiterhin gefährlich bleibt (Festhaltung an LG Bremen, Beschl. v. 28.07.2017 - Az. 10 T 394/17 - und vom 06.11.2017 - Az. 10 T 569/17 -).2.Eine solche Zusicherung stellt eine für die Abschiebung erforderliche Unterlage im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG dar (Festhaltung an LG Bremen, Beschl. v. 06.11.2017 - Az. 10 T 569/17 -).4.
- LG Bremen, 28.07.2017 - 10 T 394/17
Auszug aus LG Bremen, 28.11.2017 - 10 T 614/17
Die Haft soll verhindern, dass der Betroffene durch Abtauchen weiterhin gefährlich bleibt (Festhaltung an LG Bremen, Beschl. v. 28.07.2017 - Az. 10 T 394/17 - und vom 06.11.2017 - Az. 10 T 569/17 -).2.