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   LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05   

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LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05 (https://dejure.org/2006,33846)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 6 S 383/05 (https://dejure.org/2006,33846)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 03. August 2006 - 6 S 383/05 (https://dejure.org/2006,33846)
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  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes den Tarif der Vermietfirma mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Normaltarifen vergleichen und dabei insbesondere als Ausgangspunkt das sog. gewichtete Mittel nach Normaltarif Schwacke zu Grunde legen (BGH AZ: VI ZR 117/05).

    Insoweit jedoch die Vermietfirma mit einer Alleinpreisliste operiert, kann und muss sie sich vom Gericht hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten auf einen Vergleich mit den Normaltarifpreisen verweisen lassen (VI ZR 117/05) .

    Ausdrücklich hat der BGH darauf verwiesen, dass das Vertrauen auf Dritte (etwa die Vertragswerkstatt - siehe hierzu die zutreffend zitierte Entscheidung des BGH VI ZR 117/05/BB 4) den Geschädigten von der Pflicht zur eigenständigen Erkundigung nicht befreit.

    Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 09.05.2005 (VI ZR 117/05) aus Rechtsgründen unbeanstandet gelassen.

    Unfallbedingte Sonderleistungen, die ggf. zu einem entsprechenden Aufschlag führen könnten (siehe VI ZR 117/05), sind nicht dargetan.

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Dies ist festzustellen anhand der Besonderheiten des Tarifes im Hinblick auf die Unfallsituation, wobei besondere Leistungen, die ihre Ursache in der Unfallsituation haben, einen Zuschlag begründen können, der ggf. zu schätzen ist (AZ VI ZR 9/05; AZ: VI ZR 37/04).

    Die Ermittlung des Aufschlages hat dabei gemäß § 287 ZPO durch eine Schätzung des Tatrichters zu erfolgen (AZ: VI ZR 9/05, AZ: VI ZR 32/05, AZ: VI ZR 126/05 und AZ: VI ZR 338/04).

    Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig erstattungsfähig (VI ZR 9/05).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Grunde, wie sie sich seit Oktober 2004 darstellt und vom Bundesgerichtshof in ständiger Anwendung vertieft wird (AZ: VI ZR 151/03 ff.).

    Insoweit er im vollen Umfange notwendig ist, kommt es auf die Zugänglichkeit anderer Tarife im Rahmen der notwendigen Maßnahmen gemäß § 24 9 BGB nicht an (ständige Rechtsprechung seit VI ZR 151/03).

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Die Ermittlung des Aufschlages hat dabei gemäß § 287 ZPO durch eine Schätzung des Tatrichters zu erfolgen (AZ: VI ZR 9/05, AZ: VI ZR 32/05, AZ: VI ZR 126/05 und AZ: VI ZR 338/04).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Die Ermittlung des Aufschlages hat dabei gemäß § 287 ZPO durch eine Schätzung des Tatrichters zu erfolgen (AZ: VI ZR 9/05, AZ: VI ZR 32/05, AZ: VI ZR 126/05 und AZ: VI ZR 338/04).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Die Ermittlung des Aufschlages hat dabei gemäß § 287 ZPO durch eine Schätzung des Tatrichters zu erfolgen (AZ: VI ZR 9/05, AZ: VI ZR 32/05, AZ: VI ZR 126/05 und AZ: VI ZR 338/04).
  • LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 1648/04
    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Zum einen ist es gerichtsbekannt, dass die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, regelmäßig auf Grundlage einer so genannten Alleinpreisliste abrechnet (so etwa für den August 2003 6 S 3777/04; für März 2004 6 S 5/06 - Az. des jetzigen Klägervertreters 175/04; für August 2005 Az.: 6 S 157/06 - Az. des Klägervertreters 496/05; für Oktober 2002 6 S 1648/04 - Az. des Klägervertreters 989/02).
  • LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 5/06
    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Zum einen ist es gerichtsbekannt, dass die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, regelmäßig auf Grundlage einer so genannten Alleinpreisliste abrechnet (so etwa für den August 2003 6 S 3777/04; für März 2004 6 S 5/06 - Az. des jetzigen Klägervertreters 175/04; für August 2005 Az.: 6 S 157/06 - Az. des Klägervertreters 496/05; für Oktober 2002 6 S 1648/04 - Az. des Klägervertreters 989/02).
  • LG Bonn, 13.11.2006 - 6 S 157/06

    Geltendmachung einer bestehenden Nachforderung aus einer korrigierten

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Zum einen ist es gerichtsbekannt, dass die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, regelmäßig auf Grundlage einer so genannten Alleinpreisliste abrechnet (so etwa für den August 2003 6 S 3777/04; für März 2004 6 S 5/06 - Az. des jetzigen Klägervertreters 175/04; für August 2005 Az.: 6 S 157/06 - Az. des Klägervertreters 496/05; für Oktober 2002 6 S 1648/04 - Az. des Klägervertreters 989/02).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 383/05
    Dies ist festzustellen anhand der Besonderheiten des Tarifes im Hinblick auf die Unfallsituation, wobei besondere Leistungen, die ihre Ursache in der Unfallsituation haben, einen Zuschlag begründen können, der ggf. zu schätzen ist (AZ VI ZR 9/05; AZ: VI ZR 37/04).
  • AG Hainichen, 28.04.2005 - 1 C 36/05
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