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   LG Chemnitz, 08.06.2017 - 3 T 231/17   

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LG Chemnitz, 08.06.2017 - 3 T 231/17 (https://dejure.org/2017,59811)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.06.2017 - 3 T 231/17 (https://dejure.org/2017,59811)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - 3 T 231/17 (https://dejure.org/2017,59811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 709
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 11.04.2006 - 15 W 322/05

    Auslegung des Art. 70 des Gesetzes zur Eingliederung der Sozialhilfe in das

    Auszug aus LG Chemnitz, 08.06.2017 - 3 T 231/17
    Für diese Regelung war anerkannt, dass das im Rahmen der Betreuervergütung und des Regresses bei Beurteilung der Heranziehung des verwertbaren Vermögens auch diese Härtefallregelung anzuwenden ist (BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3 Z BR 207/02 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2006, 15 W 322/05 , zitiert nach juris).
  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02

    Betreuungsrecht: Einsatz des Vermögens des Betreuten bei Eingliederungshilfe

    Auszug aus LG Chemnitz, 08.06.2017 - 3 T 231/17
    Für diese Regelung war anerkannt, dass das im Rahmen der Betreuervergütung und des Regresses bei Beurteilung der Heranziehung des verwertbaren Vermögens auch diese Härtefallregelung anzuwenden ist (BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3 Z BR 207/02 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2006, 15 W 322/05 , zitiert nach juris).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 290/18

    Schonvermögen und erhöhte Vermögensfreibetrag bei Eingliederungshilfe

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 - juris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. April 2018 - 11 T 58/18 - juris Rn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. November 2018] § 1836 c Rn. 5).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 451/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 - juris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. April 2018 - 11 T 58/18 - juris Rn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. November 2018] § 1836 c Rn. 5).
  • LG Kassel, 06.06.2018 - 3 T 141/18

    Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06.02.2018 (3 T 231/17) vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Auffassung, ihm stehe ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 25.000,00 Euro nach Maßgabe von § 60a SGB XII i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII, insgesamt mithin ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro, zu.

    Die Kammer folgt der Gegenauffassung (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 08.06.2017, Az. 3 T 231/17 - bislang nicht veröffentlicht), nach der einem Empfänger von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII auch im Hinblick auf das für die Betreuervergütung nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c BGB, 1 Abs. 1 S. 2 VBVG, 90 SGB XII einzusetzende Vermögen ein weiterer Freibetrag in Höhe von 25.000,00 Euro gemäß § 60a SGB XII zusteht.

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 291/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 - juris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. April 2018 - 11 T 58/18 - juris Rn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. November 2018] § 1836 c Rn. 5).
  • LG Bielefeld, 31.07.2018 - 23 T 386/18

    Rückforderung und Erstattung der aus der Landeskasse gezahlten

    Dieses Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709).
  • LG Coburg, 22.08.2018 - 24 T 21/18

    Zum Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte

    Im Ergebnis kann daraus und auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit dieser Regelungen (vgl. LG Chemnitz, Beschluss vom 08.06.2017, Az. 3 T 231/17) nur folgen, dass der durch den Gesetzgeber in § 60 a SGB XII verortete weitere Schonbetrag neben dem in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Schonvermögen im Rahmen der Prüfung eines etwaig einzusetzenden Vermögens des Betreuten gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII Anwendung findet.
  • LG Karlsruhe, 19.04.2018 - 11 T 58/18

    Rückforderung von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütung; Unrichtigkeit

    Die Kammer schließt sich insofern der vom Betreuer zitierten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Auffassung des Landgerichts Chemnitz in dessen Beschluss vom 08.06.2017 (Aktenzeichen: 3 T 231/17) an, dass die Vorschrift des § 60a SGB XII unterlaufen würde, wenn sie beim Regress wegen der Betreuervergütung nicht angewendet würde.
  • AG Neuss, 20.11.2018 - 115 XVII 103/06

    Erhöhter Schonbetrag, Betreuervergütung

    Die durch den Betreuer herangeführte Entscheidung des LG Chemnitz vom 08.06.2017, 3 T 231/17 begegnet erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Einzelprüfung der Tatbestandsmerkmale nicht berücksichtigt.
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