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   LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05   

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https://dejure.org/2006,38017
LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05 (https://dejure.org/2006,38017)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 11.08.2006 - 6 S 456/05 (https://dejure.org/2006,38017)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 11. August 2006 - 6 S 456/05 (https://dejure.org/2006,38017)
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  • urteile-network.de PDF

    Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05
    Vergleiche zuletzt BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05 m.w.N.

    Unfallbedingte Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens sind in diesem Fall offenbar lediglich bei konkretem Anfall berücksichtigungsfähig (BGH, a.a.O., Az.: VI ZR 117/05).

    f) Anhand dieser Feststellungen ist nach Auffassung der Kammer der Zuschlag generell mit 20 % zu bemessen, sofern nicht nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, bei Verwendung einer Einheitsliste Vergleichsmaßstab grundsätzlich der Normaltarif ist und Aufschläge nur dann vorzunehmen sind, wenn Aufschläge im konkreten Fall in Anspruch genommene Leistungen betreffen (im entschiedenen Fall die Vorfinanzierungskosten).

    c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Übrigen die Bemessung der ortsüblichen Mietwagenkosten ausgehend vom Mittelwert (des "Normaltarifes") vorzunehmen (so auch BGH a.a.O., Az.: VI ZR 117/05).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05
    b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung des Aufschlages wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte (BGH vom 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen höheren Tarif - unter Umständen auch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif - rechtfertigen (BGH a.a.O., Az.: VI ZR 126/05).

    Kriterien für die Zugänglichkeit sind (BGH a.a.O., Az.: VI ZR 126/05):.

  • LG Chemnitz, 03.08.2006 - 6 S 1648/04
    Auszug aus LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05
    So liegen ein Gutachten des Prof. Dr. G. vom 05.04.2006 (Verfahren mit dem Az.: 6 S 1648/04), ein Gutachten des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers T. vom 24.04.2006 (Verfahren mit dem Az.: 6 S 3777/04) sowie diverse - gleichlautende - Gutachten des Dipl.-Oec.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05
    Bei der Schadensabrechnung insoweit hat der BGH mehrfach auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 2 87 ZPO (hierbei sei der Tatrichter "besonders freigestellt - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - verwiesen (vgl. die Urteile vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04 bzw. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Chemnitz, 11.08.2006 - 6 S 456/05
    Bei der Schadensabrechnung insoweit hat der BGH mehrfach auf die Möglichkeit der Schätzung nach § 2 87 ZPO (hierbei sei der Tatrichter "besonders freigestellt - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - verwiesen (vgl. die Urteile vom 19.04.2005, Az.: VI ZR 37/04 bzw. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03).
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