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   LG Coburg, 22.06.2005 - 12 O 901/04   

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https://dejure.org/2005,30493
LG Coburg, 22.06.2005 - 12 O 901/04 (https://dejure.org/2005,30493)
LG Coburg, Entscheidung vom 22.06.2005 - 12 O 901/04 (https://dejure.org/2005,30493)
LG Coburg, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 12 O 901/04 (https://dejure.org/2005,30493)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Lebensgefährliche Verletzungen mit lebenslanger Belastung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Höhe des Schmerzensgeldes eines lebensgefährlich verletzten Verkehrsunfallopfers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 29.07.2004 - 8 U 54/04

    Schmerzensgeldanspruch des unvermittelt vor eine einfahrende U-Bahn gestoßenen

    Auszug aus LG Coburg, 22.06.2005 - 12 O 901/04
    Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der erduldeten Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (vgl. Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.7.2004, AZ: 8 U 54/04 , juris-Quelle).
  • KG, 10.11.1997 - 12 U 5774/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Coburg, 22.06.2005 - 12 O 901/04
    Der in § 847 BGB a. F. vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit eröffnet dem Richter einen Spielraum, den er durch Einordnung des Streitfalles in die Skala, der in anderen Fällen ausgesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (vgl. Kammergericht VersR 1999, 504 [KG Berlin 10.11.1997 - 12 U 5774/96] ).
  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 216/74

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Schmerzensgeldrente neben einem

    Auszug aus LG Coburg, 22.06.2005 - 12 O 901/04
    Das Gericht ist daher, nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewählten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist (vgl. BGH VersR 1976, 967).
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