Rechtsprechung
LG Cottbus, 20.07.2004 - 11 O 86/03 |
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 20.07.2004 - 11 O 86/03
- OLG Brandenburg, 12.07.2005 - 6 U 108/04
- BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 6 U 134/05
Zulässigkeit und Begründetheit einer Unterlassungsklage gegen ehrverletzende …
In einem förmlichen Verfahren (hier: Rechtsstreit 11 O 86/03, Landgericht Cottbus) getätigte ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienten, könnten grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage gemacht werden.Ohne die Franchise - vertragliche Bindung zwischen der Klägerin und Frau M... wäre es zu der von der Beklagten im Rechtsstreit 11 O 86/03 gerügten konkreten Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten der Frau M... gar nicht gekommen.
Zwar ist es richtig, wie auch das Landgericht angenommen hat, dass es wegen der Franchisevertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ihrer Franchisenehmerin Frau M... zu der im Verfahren 11 O 86/03 (Landgericht Cottbus) monierten konkreten Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten gekommen ist und die Klägerin daher in sachlicher Beziehung zu dem zitierten Rechtsstreit steht.
Die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils " Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" betreffend einen Dritten - wie hier im Rechtsstreit 11 O 86/03 geschehen - stellt eine Beleidigung (§ 185 StGB) dar.
Die Klägerin ist nicht Partei des Rechtsstreits 11 O 86/03 (Landgericht Cottbus) gewesen und hat demzufolge in dem zitierten Rechtsstreit auch keine (ähnlich herabsetzenden) Äußerungen tätigen können, so dass sich die inkriminierten Äußerungen des Beklagten hier nicht etwa als so genannter Gegenschlag darstellen könnten.
Die von der Beklagten im Rechtsstreit 11 O 86/03 erhobenen Vorwürfe haben ihren Grund in der vertraglichen Beziehung zwischen Klägerin und Frau M.
Diese Beziehungen aus dem Franchisevertrag stehen im Hintergrund des Rechtsstreits 11 O 86/03.
- OLG Brandenburg, 12.07.2005 - 6 U 108/04
Unlauterer Wettbewerb: Werbung eines Gewerbetreibenden mit den Bezeichnungen …
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.Juli 2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 86/03 - wird zurückgewiesen. - OLG Brandenburg, 29.09.2005 - 6 U 28/05
Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes oder …
Mit Urteil vom 20.7.2004 des Landgerichts Cottbus, AZ: 11 O 86/03 wird Frau S... M..., ..., bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Buchführung" anzubieten und zu erbringen, sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen (n. rkr.).".