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   LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10   

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https://dejure.org/2010,26028
LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10 (https://dejure.org/2010,26028)
LG Cottbus, Entscheidung vom 26.11.2010 - 5 S 5/10 (https://dejure.org/2010,26028)
LG Cottbus, Entscheidung vom 26. November 2010 - 5 S 5/10 (https://dejure.org/2010,26028)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 202/06

    Berechtigung des Vermieters zur Umstellung auf Fernwärme

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Dies ergibt sich aus der Anlage zur BetrKostUV, die - wie bereits dargelegt - in Nr. 4 Buchst. c die Kosten einer eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme sowie in Nr. 5 Buchst. b die Kosten einer eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser aufführt (vgl. auch BGH Urteil vom 27.06.2007 - VIII ZR 202/06, Rn. 20, Juris).

    Insoweit kann auf die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, und auf das Urteil des BGH vom 27.06.2007 - VIII ZR 202/06, verwiesen werden.

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen in der Entscheidung des BGH vom 10.10.2007 - VIII ZR 279/06, die von der Kammer geteilt werden.

    Insoweit kann auf die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 10.10.2007 - VIII ZR 279/06, verwiesen werden, in der der BGH festgestellt hat, dass zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen müsse, auch der Einwand gehöre, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle.

  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 185/09

    Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Der BGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 185/09, dem die Kammer folgt, ausdrücklich hervorgehoben, dass der Mieter materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung dem Vermieter auch dann innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (erneut) mitteilen muss, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
  • LG Berlin, 13.11.2009 - 63 S 91/09
    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Ist Wärmecontracting nach dem Mietvertrag zulässig, sind die vom Dritten für die Wärmelieferung und den Betrieb der Heizungsanlage in Rechnung gestellten Beträge voll umlagefähig, auch soweit Instandhaltungskosten oder sonstige Kostenarten, wie Gewinn, Refinanzierungskosten o. ä. enthalten sind, die der Vermieter selbst nicht unmittelbar umlegen könnte (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 13.11.2009 - 63 S 91/09, Rn. 13).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Zulassung der Revision durch den Einzelrichter

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Insoweit kann auf die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, und auf das Urteil des BGH vom 27.06.2007 - VIII ZR 202/06, verwiesen werden.
  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

    Zulässigkeit der Revision bzgl. eines auf § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Denn der Nachzahlungsanspruch eines Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung besteht - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 322/08, Rn. 11, Juris).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 78/06

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Auszug aus LG Cottbus, 26.11.2010 - 5 S 5/10
    Bezüglich des notwendigen Inhalts des Vorbringens eines Mieters, der sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beruft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen werden auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und ergänzend auf diejenigen in der Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 78/06.
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