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   LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17   

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LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17 (https://dejure.org/2017,74106)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2017 - 2a O 19/17 (https://dejure.org/2017,74106)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2017 - 2a O 19/17 (https://dejure.org/2017,74106)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung als Unterfall der bösgläubigen Anmeldung ist im Markenrecht auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe ; BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal , m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211).

    Soweit der Begriff der Bösgläubigkeit der Anmeldung eine subjektive Einstellung des Anmelders im Sinne einer unredlichen Absicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs voraussetzt, ist darauf aus den relevanten objektiven Umständen zu schließen (BGH GRUR 2009, 780, Rz. 18 - Ivadal , m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2010 - 20 U 199/09

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung markenrechtlicher

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Dem Unterlassungsanspruch aus einem in Folge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; KG GRUR-RR 2017, 114, Rz. 120 ff. m. w. N. sowie Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler , UWG, 35. Auflage 2017, § 8 Rn. 4.6).

    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung als Unterfall der bösgläubigen Anmeldung ist im Markenrecht auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe ; BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal , m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung als Unterfall der bösgläubigen Anmeldung ist im Markenrecht auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe ; BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal , m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211).

    Sie handeln unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich weder bei der Anmeldung der Marke noch bei der Ausübung des Markenrechts rechtsmissbräuchlich (BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe , m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14

    Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung als Unterfall der bösgläubigen Anmeldung ist im Markenrecht auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe ; BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal , m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf , Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211).

    Sie ist insoweit dem Vortrag der Beklagten, sie benutze keine ihrer eingetragenen Marken im geschäftlichen Verkehr und diese seien auch nicht eingebunden in ein bestehendes oder potentielles konkretes Beratungskonzept für dritte Unternehmen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.5.2015 - 20 U 58/14, Rz. 15, BeckRS 2015, 9116) nicht substantiiert entgegengetreten.

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Maßgebend ist dabei die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (Köhler/Bornkamm/ Köhler/Feddersen , a.a.O., § 8 Rn. 4.12, m. w. N.; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner ).
  • KG, 09.12.2016 - 5 U 163/15

    vorgeschobene Marktbereinigung II - Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Dem Unterlassungsanspruch aus einem in Folge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211; KG GRUR-RR 2017, 114, Rz. 120 ff. m. w. N. sowie Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler , UWG, 35. Auflage 2017, § 8 Rn. 4.6).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17
    Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr und der Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Unterlassungsgläubiger hätten sie auch eine aus ihrer Sicht angemessene modifizierte Unterlassungserklärung abgeben können, die weniger weit gefasst gewesen wäre (vgl. BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel ).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 165/17

    Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-Bildmarke

    Durch Urteil vom 08. November 2017 (Bl. 81 ff. GA), Az. 2a O 19/17, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 08. November 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 2a O 19/17, die Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,- EUR zu zahlen.

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