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   LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14   

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LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14 (https://dejure.org/2015,15136)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2015 - 4a O 44/14 (https://dejure.org/2015,15136)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 4a O 44/14 (https://dejure.org/2015,15136)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentverletzung bzgl. einer "Prozesskartusche sowie Elektrophotgraphischer Bilderzeugungsvorrichtung und einer Photosensitiven Elektrophographischen Trommeleinheit"; Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents; Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

    (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N.; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, 1649 ff.).

    Dies ist nur der Fall wenn für das Produkt oder die Dienstleistung kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 68 bei Juris m.w.N).

    Die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn sich das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, nicht im Wesentlichen darauf beschränken will, Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums bereits auf dem abgeleiteten Markt angeboten werden, sondern beabsichtigt, neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 72 bei Juris m.w.N).

    Bei der gebotenen kartellrechtlichen Betrachtung ist vielmehr maßgeblich, ob das Produkt des Lizenzsuchers als solches von einer derartigen Beschaffenheit ist, dass zwischen den fraglichen Produkten - dem Erzeugnis des Lizenzsuchers einerseits und den patentgemäßen Gegenständen andererseits - aus der Sicht der Nachfrager keine Substituierbarkeit gegeben ist, dass also die Nachfrage nach dem Produkt des Lizenzsuchers bei Zugrundelegung der Auffassungen des nachfragenden Marktes durch die patentgemäßen Gegenstände nicht befriedigt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 76 bei Juris m.w.N; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1654).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem).

    Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II m.w.N).

    Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der geschützten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine reguläre Erhaltungsmaßnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer Lizenz an einem Patent oder einem anderen Immaterialgüterrecht als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Az. I-2 U 92/10, Rn. 61 bei Juris m.w.N; EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

    Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 - Volvo; GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

    Der EuGH hat für die Einstufung der Lizenzverweigerung als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung die Voraussetzung aufgestellt, dass dadurch das Auftreten eines neuen Erzeugnisses, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert wird (EuGH, GRUR 2004, 524 - IMS/Health).

    Der EuGH hat deshalb entschieden, dass es eine Bedingung für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, dass das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem betreffenden Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (EuGH, GRUR 2004, 524 Rn. 52 - IMS/Health).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von Fällen, bei denen über die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile übertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Daraus folgt, dass eine dem Patentinhaber auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz an dem Gegenstand des Patents zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Vergütung erfolgen würde, die Substanz seines ausschließlichen Rechts nehmen würde (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 8 - Volvo).

    Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (EuGH, GRUR Int. 1990, 141 Rn. 9 - Volvo; GRUR 2004, 524 Rn. 34 - IMS/Health).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 6 U 106/13

    Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. - Sportreisen).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 - Karate; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespresso-Kapseln).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Zweckangaben können damit mittelbar eine bestimmte, in den übrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion vorschreiben, nämlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein müssen, dass sie die im Patentanspruch erwähnte Wirkung herbeiführen können (BGH, GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze; BGH, GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 - Az. I-2 U 74/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 84).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 9/09

    Bildunterstützung bei Katheternavigation

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14
    Dabei kommt Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben regelmäßig keine unmittelbare schutzbereichsbeschränkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 - Bildunterstützung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 14 Rn. 35).
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 74/13

    Zielführungssystem

  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.06.2015, Az. 4a O 44/14, wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.06.2015, Az. 4a O 44/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

    Es ist daher nicht zwingend notwendig, dass solches (auch) Dritten rechtlich möglich sein müsse (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Rn. 114; Kammer, Urteil vom - 4a O 44/14 - Rn. 77 bei Juris).
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