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   LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13   

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LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13 (https://dejure.org/2015,25366)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2015 - 4a O 90/13 (https://dejure.org/2015,25366)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Mai 2015 - 4a O 90/13 (https://dejure.org/2015,25366)
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  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12

    Haltesystem für Werbeprints II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 - Initialidee und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II) nicht.

    Jedoch führt § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nach neuerer Rechtsprechung nicht zu einem automatischen Übergang der auf die freigewordene Erfindung angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 Rn.68 bei Juris - Haltesystem für Werbeprints II; OLG München, Urteil vom 10.07.2008 - Az. 6 U 2499/07 Rn. 77 bei Juris - Vliesproduktion; a.A.: noch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 - Az. 4b O 156/05 - Rn. 55 bei Juris; Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 81 m.w.N.; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2; Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbEG,8. Aufl. 2007, § 13 Rn. 20; Boemke/Kursawe/Hoppe-Jänisch, ArbNErfG, 2015, § 13 Rn. 11).

    Dieser Sichtweise hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung "Haltesystem für Werbeprints II" (Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 = Mitt. 2014, 475) angeschlossen und sie auf die Konstellation für anwendbar erklärt, bei dem der Arbeitgeber eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei gewordene Erfindung auf seinen Namen anmeldet, obwohl dem Arbeitnehmer (Erfinder) das Recht hierzu nach § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. zusteht.

    Es bestehe nach dem OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung kein Anlass für eine Differenzierung danach, ob es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist, der die Diensterfindung zu Unrecht angemeldet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 71 bei Juris).

    Sie lägen nämlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem Inhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschließlich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder- oder -inhaber, die völlig unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 71 bei Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich Bedenken angesprochen, die aber letztlich nicht so durchgreifend waren, dass sie eine andere Entscheidung gestützt hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 69 f. bei Juris).

    Denn während eines laufenden Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitnehmererfinder oftmals zögern, seinem Arbeitgeber mit einer Vindikationsklage zu begegnen, so dass die Vindikationsfrist fruchtlos verstreicht (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II - Rn. 70 bei Juris).

    Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch unter dem alten ArbEG weithin die Fehlvorstellung vorherrschte, dass Erfindungen des Arbeitnehmers per se und ohne weiteres dem Arbeitgeber zustehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints - Rn. 75 bei Juris).

  • BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07

    Steuervorrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Zwar scheiden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 ArbEG aus, wenn keine Inanspruchnahme erfolgt ist (BGH, GRUR 2010, 817, 819 - Steuervorrichtung; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, PatG, § 9 ArbEG Rn. 14).

    Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).

    Dieser Anspruch wird auch nicht durch die Fristen des § 8 PatG bzw. Art. 11 § 5 IntPatÜG zeitlich begrenzt (BGH, GRUR 2010, 817, 820/821 - Steuervorrichtung).

    Die Anmeldung von Schutzrechten durch den Arbeitgeber auf eine freigewordene Erfindung des Arbeitnehmers stellt einen Eingriff im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB dar (BGH, GRUR 2010, 817, 821 - Steuervorrichtung).

    Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 - Steuervorrichtung).

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10

    Initialidee

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 - Initialidee und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - Az. I-2 U 24/12 - Haltesystem für Werbeprints II) nicht.

    Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 01.10.2009 entbehrlich geworden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 734 - Initialidee).

    Der BGH hat in der Entscheidung "Initialidee" (BGH, GRUR 2011, 733) über den umgekehrten Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine Erfindung im eigenen Namen zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl der Arbeitgeber diese wirksam in Anspruch genommen hatte.

    Das gilt jedoch nach dem BGH nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (BGH, GRUR 2011, 733, 737 - Initialidee m.w.N.).

    Daher bedürfe es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung zwischen der formellen Rechtsstellung als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung des Arbeitnehmers an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindung entstanden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 737 - Initialidee).

  • BGH, 27.11.1969 - X ZR 89/65
    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Die Erfahrung hat ganz im Gegenteil gezeigt, dass nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der angemeldeten Erfindungen eine wirtschaftliche Bedeutung erlangt (BGH, Urteil vom 27.11.1969 - Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 - Allzwecklandmaschine - Rn. 89 bei Juris).

    Es streitet deshalb auch kein Erfahrungssatz für den Kläger in dem Sinne, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ihm gehörenden oder gebührenden Patente, wenn die Beklagte sie ihm nicht vorenthalten hätte, durch Eigenproduktion, durch Lizenzvergabe oder durch Verfolgung von Verletzungshandlungen gewinnbringend hätte verwerten können (BGH, Urteil vom 27.11.1969 - Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 - Allzwecklandmaschine - Rn. 89 bei Juris).

    Es ist ebenfalls nicht nach allgemeiner Lebenswahrscheinlich wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist, da er diese nicht als Sperrpatente nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1969 - Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 - Allzwecklandmaschine - Rn. 94 bei Juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 2 U 42/00
    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Das OLG Düsseldorf (Teilurteil vom 27. Februar 2003 - Az. I-2 U 42/00, Rn. 222 bei Juris = Mitt. 2004, 418 - Hub-Kipp-Vorrichtung) hat insoweit ausgeführt:.
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13

    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Dieser setzt eine Bruchteilsgemeinschaft aus mehreren Inhabern eines Schutzrechtes voraus (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190 - Sektionaltorantrieb).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Schöpfen die auf eine gemeldete Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht aus, so hat dies auf den Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung keinen Einfluss, wenn und soweit dessen Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.05.2015 - 4a O 90/13
    Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollte (BGH, GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett).
  • LG Düsseldorf, 22.05.2007 - 4b O 156/05

    Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz bei Vorenthaltung von auf eine

  • OLG München, 10.07.2008 - 6 U 2499/07

    Arbeitnehmererfindung: Ordnungsgemäße Meldung bei vorbereiteter Patentanmeldung

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