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   LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17   

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LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17 (https://dejure.org/2017,52067)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2017 - 10 O 143/17 (https://dejure.org/2017,52067)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 10 O 143/17 (https://dejure.org/2017,52067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobiliendarlehensvertrag: Widerruf wegen fristverkürzender Klausel ist wirksam!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer die Regelung des § 193 BGB generell abbedingende Klausel in Banken-AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer die Regelung des § 193 BGB generell abbedingenden Klausel in Banken-AGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verkürzung der Widerrufsfrist durch die Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensverträge ab 11.06.2010 oft widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehenswiderruf weiterhin möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neuer Widerrufsjoker bei Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines im Jahr 2010 geschlossenen Darlehensvertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkassen-/Volksbankdarlehen: Baudarlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Klausel in Vertragsbedingungen: Beendigung bzw. Umschuldung von Darlehensverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Darlehen ab 11.06.2010 der Genossenschaftsbanken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensverträge tausender Sparkassenkunden nachträglich widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensverträge der Volks- und Raiffeisenbanken mit gravierenden Belehrungsmängeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Darlehensverträgen wegen Abbedingung von § 193 BGB in AGB möglich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobiliendarlehensvertrag: Fristverkürzende Klausel ist unwirksam! (IMR 2018, 1075)

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 572
  • WM 2018, 1179
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    (6)Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25).

    Schließlich erscheint die Wertung des 11. Zivilsenats in der Entscheidung vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25) - wollte man sie, wozu die Formulierung als Leitsatz verleiten könnte, verallgemeinern - in ihren Konsequenzen zu weitgehend.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB; denn die Klägerin konnte - wie in der Klageschrift geschehen - ihren Nutzungsersatzanspruch unter Rückgriff auf die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass die ein Immobiliardarlehen gebende Bank aus den von ihr erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58), jedenfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, Rn. 34 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).

    Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 25 ff.).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Denn sie waren der Vertragsurkunde unstreitig beigeheftet und damit durch die Bezugnahme über der Unterschriftszeile der Klägerin in den Vertrag einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.).

    Diese vertraglichen "Pflichtangaben" hat die Beklagte - zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.) - in den Allgemeinen Bedingungen (Ziffern 11 und 27) erteilt, wobei die Angabe zu der zuständigen Aufsichtsbehörde (Ziffer 27) sogar in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Regelung zur Abbedingung des § 193 BGB (Ziffer 26) steht.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen § 361 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, Rn. 35 f.; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 17).

    (4)Soweit die Beklagte sich in einem Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) darauf beruft, dass ein etwaiger Belehrungsfehler angesichts des in Textform dokumentierten Datums des Vertragsschlusses nicht kausal geworden sei, unterliegt sie einem Missverständnis der angeführten Entscheidung.

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB; denn die Klägerin konnte - wie in der Klageschrift geschehen - ihren Nutzungsersatzanspruch unter Rückgriff auf die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass die ein Immobiliardarlehen gebende Bank aus den von ihr erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58), jedenfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, Rn. 34 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Er richtet sich nach dem Nennwert der Grundschuld (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, Rn. 4).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Darin hat der 11. Zivilsenat in einem - zum Leitsatz erhobenen - obiter dictum unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11) ausgeführt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten.
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation unter Ziffer 11. nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde), machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 f.).
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 14/16

    Prospekthaftung einer Fondsgesellschaft: Aufklärungspflicht bei Anlagevermittlung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    2.Die Klägerin kann die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZR 14/16, Rn. 3).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17
    Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB; denn die Klägerin konnte - wie in der Klageschrift geschehen - ihren Nutzungsersatzanspruch unter Rückgriff auf die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass die ein Immobiliardarlehen gebende Bank aus den von ihr erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58), jedenfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, Rn. 34 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 52/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erstattung vorgerichtlicher

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 30/94

    Durch Grundschuld gesichertes Darlehen mehrerer Miteigentümer

  • BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10

    Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags im Altfall: Rechtsfolgen einer

  • OLG Stuttgart, 15.06.2018 - 6 U 245/17

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Unwirksamkeit einer Widerrufsinformation

    Dieser Anforderung genügen die in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation enthaltenen Angaben zur Widerrufsfrist nach vorläufiger Auffassung des Senats (a. A. LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 10 O 143/17 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem

    Gleiches gelte hinsichtlich der in Nr. 26 der AGB der Beklagten abbedungen Regelung des § 193 BGB, weil es dadurch, wie das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung zutreffend ausgeführt habe (Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17, juris Rn 35 ff.; vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 23.05.2018, Bl. 375 ff. d.A.), zu einer zweifelhaften Berechnung respektive unzulässigen Verkürzung der Widerrufsfrist komme.

    Damit kommt es auf alles Weitere in diesem Zusammenhang nicht an, kann also insbesondere offen bleiben, ob die in Anlehnung an eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17, juris) formulierte Prämisse des Klägers, die Abbedingung des § 193 BGB verkürze sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Kapitalrückgewährfrist, überhaupt zutrifft (dagegen überzeugend Staab, jurisPR-BKR 5/2018 Anm. 6).

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.07.2018 - 6 O 44/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages

    d) Schließlich kann sich das Gericht auch nicht dem Standpunkt der Unterbevollmächtigten der Klägervertreter anschließen, dass die Abbedingung des § 193 BGB in den "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt (ebenso im Ergebnis OLG Stuttgart, Beschl. vom 15. Juni 2018, 6 U 245/17; LG Münster, Urt. vom 21. März 2018, 14 O 562/16, beide zitiert nach juris; anders - soweit ersichtlich - nur LG Düsseldorf, Urt. vom 15. Dezember 2017, 10 O 143/17, ZIP 2018, 572 ff.).
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