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   LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15   

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LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15 (https://dejure.org/2016,70114)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2016 - 4c O 49/15 (https://dejure.org/2016,70114)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2016 - 4c O 49/15 (https://dejure.org/2016,70114)
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  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

    Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische - zumal: die räumlich-körperliche - Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II).

    Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grundsätzlich einschränken, weil die Zweckangabe zunächst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgemäßen Vorrichtung klarstellend erläutert und auf diese Weise die technische - zumal: die räumlich-körperliche - Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II).

    Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 58/05

    Thermocycler II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Hat die Beklagte - wie vorliegend - ihren Sitz im Ausland, so obliegt es der Klägerin zunächst, substantiiert dazu vorzutragen, dass die Beklagte in Deutschland über Besitz bzw. Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenständen verfügt (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 6 U 106/13

    Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Generalpräventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu berücksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297f. - Sportreisen).
  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Das Gericht muss zunächst prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2015, Az. 4a O 149/14).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 2 U 98/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Audio-Verbindungskabel mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sowie des Landgerichts Düsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des Rückrufes dar, da der Verletzer mit dem Rückruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zurückgegebenen Gegenstände wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 88 - Cinch-Stecker).
  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet, über eine bloß beispielhafte Erläuterung der Funktionsweise hinaus zur patentgemäßen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. - Schneidmesser I m.w.N.).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2016 - 4c O 49/15
    Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2003 - 2 U 94/01
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