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   LG Düsseldorf, 25.05.2016 - 19 T 12/16   

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https://dejure.org/2016,27420
LG Düsseldorf, 25.05.2016 - 19 T 12/16 (https://dejure.org/2016,27420)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - 19 T 12/16 (https://dejure.org/2016,27420)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - 19 T 12/16 (https://dejure.org/2016,27420)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung der Auflösung einer GmbH und des Erlöschens einer Prokura als zwei verschiedene Tatsachen; Zugrundelegung des Mindestwerts hinsichtlich Geschäftswerts; Wert der Anmeldung zum Handelsregister

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Notargebühren - GmbH-Auflösung und Erlöschen einer Prokura

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmeldung einer GmbH-Auflösung und Erlöschen einer Prokura sind zwei verschiedene Tatsachen

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1346
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08

    Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.05.2016 - 19 T 12/16
    Der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch während des gerichtlichen Verfahrens ändern (vgl. NK-GK/Heinemann, § 127 GNotKG Rn. 75; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 127 Rn. 67; Leipziger-GNotKG/Wudy, § 128 Rn. 29; vgl. auch BGH RNotZ 2009, 107, noch zum Beschwerdeverfahren gem. § 156 KostO).
  • BGH, 26.01.2023 - III ZB 9/22

    Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert;

    Dem steht das von der Beteiligten zu 1 angeführte Verschlechterungsverbot nicht entgegen, weil dieses eine Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin verbietet (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1992, 343, 345; LG Osnabrück, JurBüro 1996, 208, 209; LG Düsseldorf MittBayNot 2016, 548; LG Halle (Saale), Beschluss vom 5. September 2017 - 4 OH 21/16, juris Rn. 11; Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 128 GNotKG Rn. 16 f; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: November 2021, §§ 127 bis 130, Rn. 55; Wudy in LK-GNotKG, 3. Aufl., § 128 Rn. 106) und der Betrag von 715, 19 EUR weder die Summe der angefochtenen Kostenberechnung noch - sollte es darauf ankommen - die Gebührenhöhe, die das Landgericht für zutreffend gehalten hat, übersteigt.
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