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   LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16   

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https://dejure.org/2017,16011
LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16 (https://dejure.org/2017,16011)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2017 - 12 O 227/16 (https://dejure.org/2017,16011)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 2017 - 12 O 227/16 (https://dejure.org/2017,16011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Durchführung und Abwicklung von Verträgen im Blickfeld des Lauterkeitsrechts (Prof. Dr. Wolfhard Kothe; VuR 2017, 403-406)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2013 - 20 U 102/12

    Vodafone darf Kunden nicht mehr mit SCHUFA-Eintrag drohen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    Eine unzulässige Beeinflussung erfordert zudem die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Entscheidung wesentlich einschränkt (BGH, GRUR 2010, 1022 Rdnr. 16 - Ohne 19 % Mehrwertsteuer, GRUR-RR 2013, 513).

    Darüber hinaus ist nach einheitlicher Rechtsprechung eine unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG zu bejahen, wenn mit einer T1 Eintragung gedroht und dem Verbraucher nicht verdeutlicht wird, dass er durch einfaches Bestreiten den Eintrag abwenden kann (OLG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2013, Az. I 20 U 102/12; BGH Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 107 50/13).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 157/13

    Zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG vor, da der Tatbestand der Nötigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu bejahen ist, wenn in einer Mahnung auf bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die T1 hingewiesen und dabei verschleiert wird, dass nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung zu verhindern (BGH GRUR 15, 1134 Rn 17, 20ff - T1-Hinweis).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 75/08

    Ohne 19 % Mehrwertsteuer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    Eine unzulässige Beeinflussung erfordert zudem die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Entscheidung wesentlich einschränkt (BGH, GRUR 2010, 1022 Rdnr. 16 - Ohne 19 % Mehrwertsteuer, GRUR-RR 2013, 513).
  • OLG Köln, 08.03.1972 - 2 U 111/71
    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    Die Kosten eines mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassobüros stellen dabei zwar grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (hM, OLG Köln OLGZ 1972, 411 [412]; OLG München NJW 1975, 832; MüKoBGB/Ernst Rn. 157).
  • OLG München, 29.11.1974 - 19 U 3081/74
    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    Die Kosten eines mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassobüros stellen dabei zwar grundsätzlich einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar (hM, OLG Köln OLGZ 1972, 411 [412]; OLG München NJW 1975, 832; MüKoBGB/Ernst Rn. 157).
  • OLG Hamburg, 05.04.1990 - 3 U 72/89
    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.04.2017 - 12 O 227/16
    7 % MWSt liegt (vgl. zur Gewährung von Abmahnkosten in Form einer solchen Pauschale OLG Hamburg AfP 1990, 215 (217); OLG Stuttgart WRP 1991, 347 (348); OLG Schleswig WRP 1996, 1123 (1125); anders KG WRP 1991, 398 (402); s. auch BGH GRUR 1990, 282 - Wettbewerbsverein IV ).
  • VG Düsseldorf, 06.10.2020 - 20 L 1778/20
    In diesem Zusammenhang berief er sich vor allem auch auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017, 12 O 227/16, durch das die Antragstellerin verpflichtet wurde, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher zum Ausgleich einer angeblichen Forderung zu mahnen oder mahnen zu lassen, wenn das zusammen mit der Aufforderung übersandte Formular "Rückantwort" folgende Textpassage enthält: "Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA [...] übermitteln, soweit der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, die vorstehend genannte Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich ist." Das Landgericht hatte angenommen, es würde nicht ausreichend deutlich, dass einfaches Bestreiten genüge, um die Weiterleitung der Daten zu verhindern, insbesondere indem bezüglich der Rückantwort gefordert worden sei, Gründe für das Bestreiten auf einem gesonderten Blatt auszuführen und das Antwortschreiben in jedem Falle umgehend unterschrieben zurückzusenden.
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