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   LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10 U.   

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LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10 U. (https://dejure.org/2013,36723)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2013 - 14c O 251/10 U. (https://dejure.org/2013,36723)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2013 - 14c O 251/10 U. (https://dejure.org/2013,36723)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH setzt die Annahme ein und derselben Sachlage voraus, dass es sich um dieselbe Verletzungshandlung handelt (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Diese Annahme steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der selbst nur für den Fall "paralleler" Verletzungshandlungen von Konzerngesellschaften bezüglich eines Bündels nationaler Patentrechte von einer nicht gleichen Sachlage ausgegangen ist (EuGH GRUR 2007, 47 Rz. 27 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Der EuGH hatte zwar zunächst den Standpunkt vertreten, dass, wenn für jede Klage nationales Recht zugrunde zu legen wäre, etwaigen Abweichungen zwischen den Entscheidungen dieser Gerichte nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liegen würde (GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg).

    Dies aber würde die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen (vgl. EuGH GRUR 2007, 47, Roche Nederland BV ./. Primus und Goldenberg, m.w.N.).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Nach zutreffender Ansicht ist für die Auslegung des Begriffs "zum Zweck der Zitierung" vielmehr auf die Auslegung zurückzugreifen, die der Begriff "zum Zweck des Zitats" in § 51 UrhG erfahren hat (so BGH GRUR 2011, 1117 Rz. 44 - ICE für den gleichlautenden § 40 Nr. 3 GeschmMG; Ruhl, a.a.O., Art. 20 Rz. 14).

    Der BGH hat deshalb in der ICE-Entscheidung für die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne der geschmacksmusterrechtlichen Schranke vorausgesetzt, dass eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden besteht und die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen (BGH GRUR 2011, 1117, Rz. 46).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    aa) Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 - Kinderwagen II).

    Allein der Vertrieb des angegriffenen Balance-Boards begründet eine solche nicht (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 89 Rz. 51 m.w.N.), sie ist vielmehr für den Einzelfall festzustellen (BGH GRUR 2013, 285 Rz. 51 - Kinderwagen II).

  • BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04

    Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Bei der Verletzung eines einheitlichen Gemeinschaftsschutzrechts im Falle einer sog. Verletzerkette ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 14.12.2006 "Fahrzeugkomponenten" (GRUR 2007, 705), der sich die Kammer anschließt, dabei nicht von parallelen Verletzungshandlungen, sondern von einer Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung auszugehen und damit von einer im Wesentlichen identischen Sachlage.

    Zwar hat der BGH in dem dort im - im streitentscheidenden Punkt identischen - Gemeinschaftsmarkenrecht entschiedenen Fall angenommen, dass die Zuständigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO umfassend für alle in jedem Mitgliedsstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen bestehe (BGH GRUR 2007, 705, Rz. 20).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit,

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Es kann nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, wenn verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind (EuGH GRUR 2012, 1169 Rz. 25 - Solvay ./. Honeywell).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08

    Verlängerte Limousinen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Auch begründet eine Verletzungshandlung nach ständiger Rechtsprechung des BGH in dem Mitgliedsstaat, in dem sie begangen worden ist, eine Wiederholungsgefahr, in den übrigen Mitgliedsstaaten hingegen nur eine Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224, Rz. 56 - Verlängerte Limousinen).

    Da nach ständiger, vorstehend bereits zitierter Rechtsprechung des BGH eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224, Rz. 56 - Verlängerte Limousinen), wirkt sich die von der Kammer vorgenommene Differenzierung auf die Reichweite des Unterlassungsanspruchs im Regelfall nicht aus.

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Auch begründet eine Verletzungshandlung nach ständiger Rechtsprechung des BGH in dem Mitgliedsstaat, in dem sie begangen worden ist, eine Wiederholungsgefahr, in den übrigen Mitgliedsstaaten hingegen nur eine Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224, Rz. 56 - Verlängerte Limousinen).

    Da nach ständiger, vorstehend bereits zitierter Rechtsprechung des BGH eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet (BGH GRUR 2012, 512 - Kinderwagen I; BGHZ 185, 224, Rz. 56 - Verlängerte Limousinen), wirkt sich die von der Kammer vorgenommene Differenzierung auf die Reichweite des Unterlassungsanspruchs im Regelfall nicht aus.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Er hat dort (GRUR 2012, 166) unter Rz. 76 ff. im Einzelnen ausgeführt, dass sich dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 EuGVVOnicht entnehmen lasse, dass es zu den Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gehöre, dass die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhten.

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Ein Zitat ist danach nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden dient (BGHZ 175, 135 Rz. 42, - TV-Total; BGH GRUR 2011, 415, Rz. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, fehlt für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen hilfsweisen Erledigungserklärung enthalten ist, indes das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt (BGH NJW-RR 2011, 618 Rz. 22 - Wella, BGH NJW-RR 2006, 1378 Rz. 20).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 74/10

    Gartenpavillon

  • LG Düsseldorf, 27.01.2011 - 4b O 234/10

    Für die Durchsetzung eines Vernichtungsanspruchs wegen rechtswidriger Benutzung

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 16.02.1989 - 4 W 163/88

    Bildflicken

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 226/13
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 14c O 251/10 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. November 2013 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2013 - 14c O 251/10 - teilweise abzuändern und insgesamt, gemäß ihrer Klageanträge 1. Instanz, - mit der Ausnahme, dass in dem Klageantrag A.I. die Benutzungshandlung "herstellen zu lassen" gestrichen wird - neu zu fassen, 2. die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

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