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   LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03   

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https://dejure.org/2005,31972
LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03 (https://dejure.org/2005,31972)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2005 - 2 O 94/03 (https://dejure.org/2005,31972)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12. August 2005 - 2 O 94/03 (https://dejure.org/2005,31972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen sowie einer Verdienstausfallrente wegen eines Verkehrsunfalls; Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis; Feststellung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Auch bei dieser psychischen Fehlreaktion spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass der eigentliche Grund für die Beschwerden in der Persönlichkeit des Verletzten liegt und vom Schädiger nicht zu vertreten ist; es reicht aus, dass der Unfall nur der Auslöser und eine Mitursache für die seelische Fehlreaktion bzw. die psychosomatischen Folgewirkungen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2427 [BGH 30.04.1996 - VI ZR 55/95] ; Burmann Zfs 2004, 348).

    Ob mit dieser psychiatrischen Diagnose eine Konversionsneurose festgestellt ist - wie die Klägerin selbst meint - oder eine sog. Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, bei der ein unangemessenes Streben nach Versorgung und Sicherheit im Vordergrund steht und für die ein Schädiger nicht eintrittspflichtig ist (vgl. BGH NJW 56, 1108; 96, 2425; 98, 810; Palandt-Heinrichs a.a.O. Anm. 70), kann dahinstehen.

    Denn der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn eine Bagatellsache vorliegt, d.h. entweder das Unfallereignis selbst oder aber die Körperverletzung, aus der sich der psychische Folgeschaden entwickelt hat, so geringfügig waren, dass sie üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 96, 2425; 98, 811; BGH DAR 2001, 360; OLG Nürnberg VRS 103, 346 [OLG Nürnberg 22.11.2001 - 8 U 214/00] ).

  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Wer demnach einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen geschädigt (vgl. BGH NJW 56, 1108; 96, 2426; 02, 868; Palandt-Heinrichs Vorbem. vor § 249 BGB Anm. 67).

    Ob mit dieser psychiatrischen Diagnose eine Konversionsneurose festgestellt ist - wie die Klägerin selbst meint - oder eine sog. Renten- oder Begehrensneurose vorliegt, bei der ein unangemessenes Streben nach Versorgung und Sicherheit im Vordergrund steht und für die ein Schädiger nicht eintrittspflichtig ist (vgl. BGH NJW 56, 1108; 96, 2425; 98, 810; Palandt-Heinrichs a.a.O. Anm. 70), kann dahinstehen.

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Gerade bei Bagatellfällen reicht es aber für den vom Geschädigten zu führenden Vollbeweis des Eintritts der Primärverletzung gemäß § 286 ZPO nicht aus, Arztberichte vorzulegen, die sich auf nicht objektivierbaren, allein auf der Schilderung des Verletzten beruhenden Angaben stützen, wenn die übrigen Umstände des Falls und der Unfallablauf (z.B. geringe biomechanische Einwirkungen) gegen den Eintritt der körperlichen Verletzung sprechen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 99, 822; OLG München R + S 2002, 370; OLG Hamm R + S 2002, 371; Burmann NZV 2003, 170 [BGH 28.01.2003 - VI ZR 139/02] ).
  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Für die Zurechnung psychischer Folgeschäden ist es auch unerheblich, ob die psychischen Auswirkungen eine organische Ursache haben (OLG Hamm NZV 97, 372; Heß NZV 2001, 288).
  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Soweit der psychische Schaden als Primärschaden geltend gemacht wird, kommt als Bagatellsache nur das Unfallereignis selbst in Betracht, wird er als Folgeschaden einer Körperverletzung geltend gemacht, kann als Bagatelle nur die vorangegangene Primärverletzung angesehen werden (BGHZ 137, 142; BGH VersR 2000, 372).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1998 - 23 U 55/98

    Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs auf Zahlung eines weiteren

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Gerade bei Bagatellfällen reicht es aber für den vom Geschädigten zu führenden Vollbeweis des Eintritts der Primärverletzung gemäß § 286 ZPO nicht aus, Arztberichte vorzulegen, die sich auf nicht objektivierbaren, allein auf der Schilderung des Verletzten beruhenden Angaben stützen, wenn die übrigen Umstände des Falls und der Unfallablauf (z.B. geringe biomechanische Einwirkungen) gegen den Eintritt der körperlichen Verletzung sprechen (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 99, 822; OLG München R + S 2002, 370; OLG Hamm R + S 2002, 371; Burmann NZV 2003, 170 [BGH 28.01.2003 - VI ZR 139/02] ).
  • OLG Köln, 29.07.1999 - 1 U 27/99

    Ungewöhnliche psychische Reaktion auf Bagatellgeschehen

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Solche banalen Schadensereignisse mit geringem Sachschaden - wie im dichten Straßenverkehr tagtäglich - sind dem allgemeinen Lebensrisiko des Geschädigten und nicht der Haftpflichtversicherung des Schädigers zuzurechnen (OLG Köln NJW-RR 2000, 760 [OLG Köln 29.07.1999 - 1 U 27/99] ).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Soweit der psychische Schaden als Primärschaden geltend gemacht wird, kommt als Bagatellsache nur das Unfallereignis selbst in Betracht, wird er als Folgeschaden einer Körperverletzung geltend gemacht, kann als Bagatelle nur die vorangegangene Primärverletzung angesehen werden (BGHZ 137, 142; BGH VersR 2000, 372).
  • OLG Nürnberg, 22.11.2001 - 8 U 214/00

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls ; Grenze der

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Denn der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn eine Bagatellsache vorliegt, d.h. entweder das Unfallereignis selbst oder aber die Körperverletzung, aus der sich der psychische Folgeschaden entwickelt hat, so geringfügig waren, dass sie üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 96, 2425; 98, 811; BGH DAR 2001, 360; OLG Nürnberg VRS 103, 346 [OLG Nürnberg 22.11.2001 - 8 U 214/00] ).
  • OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00

    Psychischer Folgeschaden - Zurechnung - Geringfügigkeit - Bagatellunfall

    Auszug aus LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03
    Denn der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn eine Bagatellsache vorliegt, d.h. entweder das Unfallereignis selbst oder aber die Körperverletzung, aus der sich der psychische Folgeschaden entwickelt hat, so geringfügig waren, dass sie üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 96, 2425; 98, 811; BGH DAR 2001, 360; OLG Nürnberg VRS 103, 346 [OLG Nürnberg 22.11.2001 - 8 U 214/00] ).
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