Rechtsprechung
LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Pferdehalter; Haftung des Tierhalters für willkürliches Verhalten des Tieres; Bestimmung der spezifischen Tiergefahr bei einem Unfall mit einem Pferd; Minderung des Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens ...
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04
- LG Darmstadt, 14.07.2005 - 17 O 224/04
- OLG Frankfurt, 25.11.2005 - 24 U 128/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
Haftung aufgrund spezifischer Tiergefahr
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04
Der Schaden der Zeugin ist durch ein Tier verursacht, da sich die spezifische Tiergefahr des Pferdes verwirklichte, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten äußerte (BGH NJW 99, 3119).Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd umwirft, kann das allenfalls als Mitverschulden berücksichtigt werden (BGH NJW 99, 3119).
- BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80
Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden …
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04
Zwar hat die Rechtsprechung (BGH NJW 74, 234; 77, 2158)schon ausgesprochen, dass derjenige, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen kann, Seine Schadensersatzforderung, wenn sich das bewusst übernommene Risiko verwirklicht, müsste mindestens selbst widersprüchlich erscheinen (BGH NJW 1982, 763, 764) [BGH 12.01.1982 - VI ZR 188/80] . - BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72
Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd - …
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04
Zwar hat die Rechtsprechung (BGH NJW 74, 234; 77, 2158)schon ausgesprochen, dass derjenige, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen kann, Seine Schadensersatzforderung, wenn sich das bewusst übernommene Risiko verwirklicht, müsste mindestens selbst widersprüchlich erscheinen (BGH NJW 1982, 763, 764) [BGH 12.01.1982 - VI ZR 188/80] . - BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75
Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls - …
Auszug aus LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04
Zwar hat die Rechtsprechung (BGH NJW 74, 234; 77, 2158)schon ausgesprochen, dass derjenige, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der aus dem tierischen Verhalten entspringenden typisch reiterlichen Gefahren übernimmt, sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen kann, Seine Schadensersatzforderung, wenn sich das bewusst übernommene Risiko verwirklicht, müsste mindestens selbst widersprüchlich erscheinen (BGH NJW 1982, 763, 764) [BGH 12.01.1982 - VI ZR 188/80] .
- OLG Frankfurt, 25.11.2005 - 24 U 128/05
Tierhalterhaftung: Kein Haftungsausschluss für nebenberufliche Reitlehrerin; kein …
unter teilweiser Abänderung des am 14. Juni 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt - 17 O 224/04 - die Klage insgesamt abzuweisen.