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   LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14   

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https://dejure.org/2017,56963
LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14 (https://dejure.org/2017,56963)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2017 - 13 O 195/14 (https://dejure.org/2017,56963)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22. September 2017 - 13 O 195/14 (https://dejure.org/2017,56963)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Grundsätzlich sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 133, 168; WM 2006, 1052; 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass der Beklagten klar gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass von ihr auch und gerade im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung einer geschuldeten Prüfpflicht bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bonitätszertifikats hinausgeht (vgl. BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 167, 155; WM 2008, 2244).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 6 U 162/03

    Anwendung der Regeln über die Prospekthaftung im engeren Sinne bei Erwerb

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Zudem war das Haftungsrisiko vorliegend nicht schon durch das Emissionsvolumen begrenzt, da bei Abschluss des Vertrags nicht feststand, für welche - gegebenenfalls verschiedenen - Anlagen und insbesondere in welcher Höhe ein solches Emissionsvolumen vorliegen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Falle der Annahme einer Schutzwirkung der Geschäftsbesorgungsverträge auf alle Anlageinteressenten und Anleger die Gefahr bestünde, dass die in den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne angelegten Haftungsbegrenzungen unterlaufen werden, indem ein Nicht-Prospektverantwortlicher allein aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu Rechtssubjekten innerhalb des Anlageprojektes in die Haftung gegenüber den Anlegern genommen würde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Grundsätzlich sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 133, 168; WM 2006, 1052; 1987, 257, 259 m.w.N.).

    Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass der Beklagten klar gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass von ihr auch und gerade im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung einer geschuldeten Prüfpflicht bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bonitätszertifikats hinausgeht (vgl. BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 167, 155; WM 2008, 2244).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Es genügt, dass der Beklagten bekannt war, dass ihre Bewertung für potentielle Käufer bestimmt war (BGH, NJW 1995, 392 [BGH 10.11.1994 - III ZR 50/94] ; NJW 1987, 1760 [BGH 18.12.1986 - IX ZR 62/86] ), was vorliegend der Fall war.

    Diese AGBen sind als Einwand gegen eine solche Haftung auch zu berücksichtigen, da im Rahmen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter § 334 BGB entsprechende Anwendung findet (BGHZ 127, 378; Palandt, § 328 Rn. 18), so dass es umso mehr die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, dies nachzuprüfen und bei ihrer Anlageempfehlung zu berücksichtigen, was nach Ansicht der Kammer leicht überprüfbar gewesen wäre.

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris).

    Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH, NJW-RR 2006, 611 [BGH 15.12.2005 - III ZR 424/04] ).

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Anleger bzw. Zedenten schutzbedürftig sind, d.h. dass ihnen kein gleichwertiger anderer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht (BGH BeckRS 2014, 6127; NJW 2004, 3630; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 39), wobei insoweit Ansprüche aus Prospekthaftung nicht als adäquater Ausgleich anzusehen sind (BGH, NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2011 - 6 U 107/11

    Haftung eines Sachverständigen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter;

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Anleger bzw. Zedenten schutzbedürftig sind, d.h. dass ihnen kein gleichwertiger anderer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht (BGH BeckRS 2014, 6127; NJW 2004, 3630; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 39), wobei insoweit Ansprüche aus Prospekthaftung nicht als adäquater Ausgleich anzusehen sind (BGH, NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Anleger bzw. Zedenten schutzbedürftig sind, d.h. dass ihnen kein gleichwertiger anderer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht (BGH BeckRS 2014, 6127; NJW 2004, 3630; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 39), wobei insoweit Ansprüche aus Prospekthaftung nicht als adäquater Ausgleich anzusehen sind (BGH, NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Anleger bzw. Zedenten schutzbedürftig sind, d.h. dass ihnen kein gleichwertiger anderer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht (BGH BeckRS 2014, 6127; NJW 2004, 3630; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 39), wobei insoweit Ansprüche aus Prospekthaftung nicht als adäquater Ausgleich anzusehen sind (BGH, NJW 2004, 3420 [BGH 08.06.2004 - X ZR 283/02] ).
  • BGH, 30.10.2008 - III ZR 307/07

    Drittschützende Wirkung der Pflichten eines Abschlussprüfers gegenüber einem

    Auszug aus LG Darmstadt, 22.09.2017 - 13 O 195/14
    Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass der Beklagten klar gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass von ihr auch und gerade im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung einer geschuldeten Prüfpflicht bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bonitätszertifikats hinausgeht (vgl. BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 167, 155; WM 2008, 2244).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • BGH, 18.12.1986 - IX ZR 62/86

    Inanspruchnahme aus einer befristeten Bürgschaft

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

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