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   LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19   

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LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19 (https://dejure.org/2020,16053)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.03.2020 - 33 O 559/19 (https://dejure.org/2020,16053)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 26. März 2020 - 33 O 559/19 (https://dejure.org/2020,16053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 32; BGB § ... 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3, § 443; EG-FGV § 6, § 27, § 37; GKG § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2; RL 2007/46/EG Art. 18; StGB § 13 Abs. 1, § 263; StVZO § 19 Abs. 2; KWG § 37; BlmSchG § 38
    Kein Schadensersatz gegen Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes (gebrauchtes) Fahrzeug (hier: VW Tiguan)

  • rewis.io

    Annahmeverzug, Abschalteinrichtung, Betriebserlaubnis, Culpa in contrahendo, Drittschutz, Einrede der Verjährung, Erstattung, Haftung, Kaufvertrag, Prospekthaftung, Pflichtverletzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2420/19

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines Motors mit

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Deliktische Ansprüche sind ebenfalls nicht gegeben; maßgeblich ist neben rechtlichen Erwägungen, dass der Kläger das von ihm behauptete vorsätzliche Handeln auf Seiten der Beklagten nicht nachgewiesen hat und dass angesichts des Sachvortrags des Klägervertreters auch nicht von einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zum Vorsatz ausgegangen werden kann (OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19 beck-online).

    Soweit diese Ansicht in der Literatur vertreten wird (Artz/Harke NJW 2017, 3409 ff.), folgt dem das Gericht nicht (so auch OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Daran fehlt es auch im Hinblick auf die Annahme eines Auskunftsvertrages (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Dass ein besonderer Vertrauenstatbestand von der Beklagten selbst oder in ihr zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des Klägers maßgeblich beeinflusst hat, ist weder seitens des Klägers vorgetragen worden noch sonst erkennbar (ausführlich wiederum OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, welches auch darauf abstellt, dass kein unmittelbares Interesse der Beklagten an dem Kaufvertrag besteht, da ein allgemeines Absatzinteresse nicht ausreichend sei; ebenso auch OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung sind auf den Erwerb eines Pkws nicht übertragbar, die beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Personenkraftwagens nicht übertragen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - Az.: 14 U 416/19; OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    b) Unabhängig von den vorstehend unter a) dargelegten Gesichtspunkten, die für sich allein bereits ausreichen, um eine Haftung nach § 826 BGB zu verneinen, scheidet eine solche Haftung auch deshalb aus, weil die Klagepartei den Beweis vorsätzlichen Handelns von Personen, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nicht geführt hat und sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast berufen kann (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Denn unabhängig davon, ob die Beklagte diese Vorschriften verletzt hat, fehlt ihnen der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Auch ein Anspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 38 Abs. 1 BlmSchG ist nicht gegeben, dies schon deshalb, da der Schutzgesetzcharakter von Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 und von § 38 Abs. 1 BlmSchG zu verneinen ist (OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Bereits das in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung verwandte Verb "bestätigt" lässt eine derartige Gewährübernahme nicht erkennen (vgl. dazu ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17).

    Daran fehlt es auch im Hinblick auf die Annahme eines Auskunftsvertrages (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Dass ein besonderer Vertrauenstatbestand von der Beklagten selbst oder in ihr zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des Klägers maßgeblich beeinflusst hat, ist weder seitens des Klägers vorgetragen worden noch sonst erkennbar (ausführlich wiederum OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, welches auch darauf abstellt, dass kein unmittelbares Interesse der Beklagten an dem Kaufvertrag besteht, da ein allgemeines Absatzinteresse nicht ausreichend sei; ebenso auch OLG München 3. Zivilsenat, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung sind auf den Erwerb eines Pkws nicht übertragbar, die beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Personenkraftwagens nicht übertragen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - Az.: 14 U 416/19; OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).

    Das ist zu verneinen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17, Rn 174 bei JURIS).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei dies aufgrund einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Zweck und Beweggründen des Handelns zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS).

    Diese Voraussetzungen sind nicht bei jedem Pflichtverstoß zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS; BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Az.: II ZR 402/02, Rn. 49 bei JURIS; BGH, Urteil vom 4.06.2013 - Az.: VI ZR 288/12, Rn. 14 bei JURIS).

    Die im Rahmen des § 826 BGB erforderliche Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung folgt daraus jedoch regelmäßig - und auch hier - noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 21 bei JURIS).

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen einschließlich des Anspruchs aus § 826 BGB gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, Rn. 15 bei JURIS).

    Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, Rn. 15 bei JURIS).

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 124/09

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Allein die Kenntnis von der noch entfernt liegenden (und tatsächlich auch nicht eingetretenen) Möglichkeit, dass die Betriebserlaubnis entzogen werden könnte und die Endkunden der Beklagten hierdurch Schäden erleiden würden, genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 19.10.2010 - Az.: VI ZR 124/09, Rn. 14 bei JURIS zur parallelen Situation bei einer noch entfernt liegenden Möglichkeit, dass eine Geschäftstätigkeit gemäß § 37 KWG untersagt werden könnte).
  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Diese Voraussetzungen sind nicht bei jedem Pflichtverstoß zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS; BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Az.: II ZR 402/02, Rn. 49 bei JURIS; BGH, Urteil vom 4.06.2013 - Az.: VI ZR 288/12, Rn. 14 bei JURIS).
  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Sittenwidriges Verhalten wäre der Beklagten erst dann vorzuwerfen, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Erhaltung der Betriebserlaubnis geschwiegen hätte, also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der Betriebserlaubnis unmittelbar bevorstand (vgl. BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH VersR 2003, 511).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Diese Voraussetzungen sind nicht bei jedem Pflichtverstoß zu bejahen, sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzukommen, die im Fall einer Pflichtverletzung durch Unterlassen erfordert, dass das geforderte Handeln einem sittlichen Gebot entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - Az.: VI ZR 536/15, Rn. 16 bei JURIS; BGH, Urteil vom 19.07.2017 - Az.: II ZR 402/02, Rn. 49 bei JURIS; BGH, Urteil vom 4.06.2013 - Az.: VI ZR 288/12, Rn. 14 bei JURIS).
  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95).
  • OLG München, 05.09.2019 - 14 U 416/19

    Prospekthaftung

    Auszug aus LG Deggendorf, 26.03.2020 - 33 O 559/19
    Die für den Erwerb von Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung sind auf den Erwerb eines Pkws nicht übertragbar, die beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Personenkraftwagens nicht übertragen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - Az.: 14 U 416/19; OLG München Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2420/19).
  • BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 268/02

    Persönliche Haftung des Vertreters bei Abschluss eines Franchisevertrages

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

  • BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93

    Gebrauchtwagenhandel; Blechschaden; Rahmenschaden; Unfallfahrzeug;

  • OLG München, 07.09.2020 - 3 U 2049/20

    Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az.: 33 O 559/19, wird zurückgewiesen.

    jeweils unter Abänderung des am 26.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Deggendorf, Az.: 33 O 559/19,.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az.: 33 O 559/19, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • OLG München, 09.06.2020 - 3 U 2049/20

    Verjährungsbeginn für deliktische Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az. 33 O 559/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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