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   LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18   

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https://dejure.org/2019,46788
LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18 (https://dejure.org/2019,46788)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 31.07.2019 - 21 O 708/18 (https://dejure.org/2019,46788)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 21 O 708/18 (https://dejure.org/2019,46788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 263; BGB § 311 Abs. 3 S. 2, § 823 Abs. 2
    Keine vertragliche oder deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Abgasskandal

  • rewis.io

    Schadensersatz, Annahmeverzug, Software, Fahrzeug, Minderung, Abgasskandal, Merkantiler Minderwert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Braunschweig, 18.10.2017 - 3 O 1676/16

    Abgasskandal; Minderung; Schadensersatz

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Das erkennende Gericht schließt sich hier u.a. in vollem Umfang der Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 18.10.2017 - 3 O 1676/16, und vom 20.12.2017 - 3 O 2436/16) an.

    Aus diesen Feststellungen und Regelungen ergibt sich im Ergebnis für die zivilrechtliche Würdigung u.a., dass die von der VCA freigegebene technische Überarbeitung geeignet ist, diesen technischen Mangel abschließend zu beseitigen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 - 3 O 1676/16, m.w.N.).

  • BayObLG, 09.12.1993 - 3St RR 127/93

    Gebrauchtwagenhandel; Blechschaden; Rahmenschaden; Unfallfahrzeug;

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Soweit es um Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag geht, wird eine solche Aufklärungspflicht beim Verkäufer, mit dem immerhin ein Vertragsverhältnis besteht, erst dann gesehen, wenn es um wertbildende Faktoren der Kaufsache von ganz besonderem Gewicht geht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.1993 - 3 St RR 127/93).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Der BGH hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann.
  • BGH, 17.05.2017 - VII ZR 36/15

    Beweisaufnahme: Berücksichtigung eines Privatgutachtens durch den Tatrichter;

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/15) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2436/16

    Abgasskandal; Feststellungsantrag; Anfechtung; Rücktritt; Schadensersatz

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Das erkennende Gericht schließt sich hier u.a. in vollem Umfang der Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig (Urteil vom 18.10.2017 - 3 O 1676/16, und vom 20.12.2017 - 3 O 2436/16) an.
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 89/05

    Bindung des Zivilgerichts an eine durch finanzbehördlichen Bescheid erklärte

    Auszug aus LG Deggendorf, 31.07.2019 - 21 O 708/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 398, m.w.N.), sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend.
  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4839/19

    Kein Schadensersatz für ein Fahrzeug mit "Schummelsoftware" (hier: "durchaus

    Die Berufung gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 31.07.2019 (Az.: 21 O 708/18) wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 31.07.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 21 O 708/18, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Skoda Superb mit der Fahrgestellnummer ...8608 an den Kläger 35.878,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2011 zu zahlen.

    Unter Abänderung des am 31.07.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 21 O 708/18, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M. H. in Höhe von 2.193,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Unter Abänderung des am 31.07.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 21 O 708/18, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 18.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

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