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LG Detmold, 25.02.2015 - 4 Qs 21/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Vergütung des Pflichtverteidigers - Verbindung von Fallakten - Angelegenheit - gesonderte Strafanzeigen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Vergütung des Pflichtverteidigers - Verbindung von Fallakten - Angelegenheit - gesonderte Strafanzeigen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Pflichtverteidigers auf eine gesonderte Vergütung für ein außergerichtliche Tätigwerden
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …
Auszug aus LG Detmold, 25.02.2015 - 4 Qs 21/15
Für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit muss die anwaltliche Tätigkeit (…vgl. Mayer/Kroiß/ Winkler , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 15 Rn 4; BGH NJW-RR 2010, 428, 430; BHN NJW 2011, 3657, 3658/3659). - BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung …
Auszug aus LG Detmold, 25.02.2015 - 4 Qs 21/15
Für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit muss die anwaltliche Tätigkeit (…vgl. Mayer/Kroiß/ Winkler , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 15 Rn 4; BGH NJW-RR 2010, 428, 430; BHN NJW 2011, 3657, 3658/3659). - BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00
Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für …
Auszug aus LG Detmold, 25.02.2015 - 4 Qs 21/15
Im Gegenteil: Dem Anwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (BGH NJW 2004, 1043).
- LG Bonn, 30.03.2016 - 27 Qs 12/16
Bußgeldverfahren, mehrere Angelegenheiten, Verbindung
Soweit vereinzelt vertreten wird, allein dadurch, dass mehrere Verfahren bei den Ermittlungsbehörden - aus organisatorischen oder statistischen Gründen - ursprünglich gesondert geführt und erst später verbunden werden, könnten keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erzeugt werden, da es auch dem Anwalt nicht erlaubt sei, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (LG Detmold, Beschl. v. 25.02.2015, 4 Qs 21/15, juris), überzeugt dies nicht.