Rechtsprechung
LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Einziehung - Arrestanordnung - Sportwetten - Neukundenboni
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang der Einziehung
- Jurion (Kurzinformation)
Umfang der Einziehung
Verfahrensgang
- AG Detmold - 2 Gs 1055/18
- AG Detmold, 15.05.2018 - 2 Gs 1054/18
- LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18
- LG Detmold, 31.08.2018 - 114/18
- LG Detmold, 31.08.2018 - 23 Qs 116/18
- LG Detmold, 10.09.2018 - 23 Qs 115/18
- OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 Ws 190/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.11.2005 - 3 StR 183/05
Verfall (unmittelbar erlangter Vermögensvorteil)
Auszug aus LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18
Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 -, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 - 3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33]. - BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10
Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes); …
Auszug aus LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18
Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 -, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 - 3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33]. - BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11
Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud); …
Auszug aus LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18
Denn Vermögenswerte sind nicht nur dann aus einer Tat erlangt, wenn sie dem Täter ohne weitere (Zwischen)Schritte zufließen [vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 -, juris]. - BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17
Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner …
Auszug aus LG Detmold, 27.08.2018 - 23 Qs 115/18
Dies ist der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte [vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 -, juris].
- OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 Ws 190/18
Einziehung; mittelbarer Gewinn; Gewinn aus Wettspiel; Sportwetten; Neukundenbonus
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird als unbegründet verworfen.Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, 1. "auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Detmold den Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 27.08.2018 in der Fassung des Beschlusses vom 10.09.2018 - 23 Qs 115/18 - aufzuheben und den Vermögensarrest in das Vermögen des Beschuldigten B wie folgt anzuordnen:.