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   LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15   

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https://dejure.org/2016,5074
LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15 (https://dejure.org/2016,5074)
LG Detmold, Entscheidung vom 29.01.2016 - 1 O 220/15 (https://dejure.org/2016,5074)
LG Detmold, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 1 O 220/15 (https://dejure.org/2016,5074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verbraucherdarlehnsvertrag, Darlehensvertrag, Widerrufsrecht, Fristbeginn, Vertragsurkunde, Vertragsantrag, Widerrufsbelehrung, Gesetzlichkeitsfiktion, inhaltliche Bearbeitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklungsbegehren eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Dahrlehensnehmer; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung; Berufung des Verwenders auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    Demgemäß kann sich ein Verwender auf die Schutzwirkung des Musters berufen, wenn er an dem Muster keine inhaltlichen, d.h. sachlichen Änderungen vorgenommen und keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze hinzugefügt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 17/15).

    Vielmehr handelt es sich lediglich um einen "Perspektivwechsel" bei der Darstellung eines inhaltlich bzw. sachlich identischen Sachverhalts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 17/15 m.w.N).

    Es führt lediglich dazu, dass ein allgemeiner Satz durch einen weiteren Satz konkretisiert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 17/15 m.w.N.).

    Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 17/15 m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08).

    Ferner kann gegen die genannte Auffassung nicht das Urteil des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - mit Erfolg angeführt werden.

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    a) Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. besteht nur dann, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 - II ZR 163/14).

    Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 10.02.2015 - II ZR 163/14); wobei Zusätze (wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches) nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. statthaft sind.

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    Die Gesetzlichkeitsfunktion greift auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11).
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Detmold, 29.01.2016 - 1 O 220/15
    Zwar ist die vorliegende Belehrung fehlerhaft, da ein Verbraucher durch die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11).
  • LG Detmold, 18.05.2016 - 12 O 11/16

    Darlehnsvertrag, Widerrufsbelehrung

    Demgegenüber kommt dem Verwender der Belehrung die Schutzwirkung zugute, wenn er keine inhaltlichen Änderungen an dem Muster vorgenommen und auch keine den Verbraucher verwirrenden Zusätze hinzugefügt hat ( vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, Az.: 22 U 17/15, juris Rn. 52ff; LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 20 m.w.N.) .

    Es handelt sich auch nicht etwa um einen verwirrenden Zusatz in diesem Sinne (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 22) .

    Auch durch die Einfügung der Fußnote 2 mit dem Hinweis "Bitte Frist im Einzelfall" prüfen liegt keine inhaltliche Abweichung von oder ein verwirrender Zusatz zu der Musterbelehrung nach den o.a. Maßstäben (s.o. lit. a)) vor ( so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 23) .

    Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle, nicht aber um eine sachliche Änderung der Belehrung (so auch: LG Detmold, Urt. v. 27.11.2015, Az.: 1 O 220/15, juris Rn. 25).

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