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   LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15   

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https://dejure.org/2015,15425
LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15 (https://dejure.org/2015,15425)
LG Detmold, Entscheidung vom 29.05.2015 - 3 T 52/15 (https://dejure.org/2015,15425)
LG Detmold, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 3 T 52/15 (https://dejure.org/2015,15425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Mehrvergleich - Verfahrensgebühr - Terminsgebühr - Wert des nicht anhängigen Verfahrensgewgenstandes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Mehrvergleich - Verfahrensgebühr - Terminsgebühr - Wert des nicht anhängigen Verfahrensgewgenstandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine Differenzverfahrens- oder eine Differenzterminsgebühr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 26.02.2015 - 10 WF 28/15

    Anwaltsbeiordnung; Mehrvergleich; Kostenerstattungsanspruch;

    Auszug aus LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15
    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch ohne weiteres die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (ebenso OLG Koblenz, NJW-RR 2015, S. 61 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 - 10 WF 28/15 -).
  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15
    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch ohne weiteres die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (ebenso OLG Koblenz, NJW-RR 2015, S. 61 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015 - 10 WF 28/15 -).
  • OLG Hamm, 14.02.2012 - 25 W 23/12

    Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus LG Detmold, 29.05.2015 - 3 T 52/15
    Eine Differenzverfahrens- und/oder eine Differenzterminsgebühr sind davon aber schon deshalb nicht erfasst, weil es dem Amtsgericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung gar nicht möglich war, die Erfolgsaussichten der nicht einmal anhängigen Ansprüche zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2012 - 25 W 23/12 -).
  • LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

    Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich

    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 - 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 - 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
  • LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

    Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 - 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 - 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
  • VG Hannover, 21.03.2017 - 4 E 1978/17

    Ehegatten; Eheleute; Kostenfestsetzungsverfahren; Kostengrundentscheidung;

    Allerdings sind die Beteiligten wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gehalten, sich dahingehend einzuschränken, dass die Kosten der Prozessführung so niedrig wie möglich sind, so dass jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung erforderlich ist, also ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 20.01.2004 - VI ZB 76/03 -, juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2014 - VG 5 KE 88/13 -, juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2015 - 9 W 171/14 -, NJOZ 2015, 1382).
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