Rechtsprechung
LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Mietwagenkosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- LG Dortmund, 12.03.2009 - 4 S 130/08
Anwendung des Frauenhofer-Instituts oder des Schwacke-Automietpreisspiegels im …
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hält das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06; Urteil v. 29.05.2008, 4 S 169/07 ; Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08 und zuletzt noch Urteil v. 12.03.2009, 4 S 130/08 ).Das Gericht hält letztlich, da derartige Markterhebungen nie unumstritten sind oder sein werden, letztlich auch im Hinblick darauf, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel nun schon seit etlichen Jahren vorhanden ist und ständig fortgeführt wird, diesen weiterhin als Schätzgrundlage für geeignet (so auch LG Dortmund, Urt. v. 12.03.2009, 4 S 130/08 ).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung auch der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich r.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).Insoweit hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 ( VI ZR 151/03 ) und 26.10.04 ( VI ZR 300/03 ) ausgeführt, dass der Tatrichter bei der Frage, ob etwa eine Erhöhung der Tarife im Unfailersatzwa-gengeschäft gegenüber den Normaltarifen gerechtfertigt sei, diese gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann (so z.B. im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124).
- LG Dortmund, 03.07.2008 - 4 S 29/08
Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hält das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06; Urteil v. 29.05.2008, 4 S 169/07 ; Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08 und zuletzt noch Urteil v. 12.03.2009, 4 S 130/08 ).
- BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung auch der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich r.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.). - LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
Unfallersatztarif
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hält das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06; Urteil v. 29.05.2008, 4 S 169/07 ; Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08 und zuletzt noch Urteil v. 12.03.2009, 4 S 130/08 ). - OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Das Gericht meint daher, dass im Hinblick auf alle aufgezeigten ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif generell gerechtfertigt ist, wobei es den Aufschlag gem. § 287 ZPO pauschal auf 20 % schätzt (so nunmehr auch OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007,19 U 181/06;… LG Dortmund a.a.O.). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 ( VI ZR 151/03 ) und 26.10.04 ( VI ZR 300/03 ) ausgeführt, dass der Tatrichter bei der Frage, ob etwa eine Erhöhung der Tarife im Unfailersatzwa-gengeschäft gegenüber den Normaltarifen gerechtfertigt sei, diese gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann (so z.B. im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124). - LG Dortmund, 29.05.2008 - 4 S 169/07
Unfallersatztarif - Schwacke - Automietpreisspiegel 2006
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hält das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06; Urteil v. 29.05.2008, 4 S 169/07 ; Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08 und zuletzt noch Urteil v. 12.03.2009, 4 S 130/08 ). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Insoweit hat der BGH auch in zwei Entscheidungen v. 14.02.06 (in NZV 2006, 363 ff.) ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieter im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, es vielmehr darauf ankomme, "ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den 'Normaltarif' rechtfertigen". - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Dortmund, 01.07.2009 - 427 O 3329/09
Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung auch der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich r.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).