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   LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19   

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LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19 (https://dejure.org/2020,17925)
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.07.2020 - 3 O 300/19 (https://dejure.org/2020,17925)
LG Dortmund, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 3 O 300/19 (https://dejure.org/2020,17925)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
    Die Rechtsansichten der Klägervertreter sind mit den beiden "Autobanken"-Grundsatzurteilen des BGH jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18; NJW 2020, 461; Az.: XI ZR 11/19; BeckRS 2019, 33010) überwiegend nicht vereinbar.

    Der als fehlend monierte Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist, obgleich nach zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 463 f., Rn. 26 ff.), in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer IV.1.

    Soweit namentlich das OLG Brandenburg (vgl. Urt. v. 13.11.2019 - 4 U 7/19 - BeckRS 2019, 29148, Rn. 37 ff.; Urt. v. 13.11.2019 - 4 U 8/19 - BeckRS 2019, 29145, Rn. 38 ff.) auf dem Standpunkt steht, dass die Angabe in einer ähnlichen Klausel (eines anderen Kreditinstituts) weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wiedergebe, folgt das erkennende Gericht dem nicht, zumal diese rechtlichen Befunde mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 465, Rn. 45) nicht vereinbar sind.

    Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - a.a.O., S. 465 f., Rn. 51 f.).

  • LG Darmstadt, 13.12.2019 - 2 O 146/19
    Auszug aus LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
    Das erkennende Gericht folgt im Ergebnis der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Tabelle auf S. 20 f. ihrer Klageerwiderungsschrift (Bd. I Bl. 86 d.A.) zitierten, zumeist wortgleiche Widerrufsinformationen der hiesigen Beklagten betreffenden Rechtsprechung der dort genannten Landgerichte (vornehmlich des LG Darmstadt; außerdem: Urt. v. 13.12.2019 - 2 O 146/19 - BeckRS 2019, 33875), aber auch des OLG Frankfurt (Urt. v. 26.07.2019 - 24 U 230/18 - zit. nach juris).

    Die Argumentation des LG Ravensburg in vereinzelten, die hiesige Beklagte betreffenden klagezusprechenden Urteilen (vgl. Urt. v. 18.02.2020 - 2 O 299/19 - zit. nach juris; Urt. v. 02.04.2019 - 2 O 335/18 - BeckRS 2019, 15761), dass die Widerrufsinformation im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist unklar sei, weil der Darlehensnehmer auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB verzichte, verfängt schon aus Rechtsgründen nicht, weil ein solcher Verzicht ohne Weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2004 - XI ZR 49/03 - NJW-RR 2004, 1683; LG Darmstadt, Urt. v. 13.12.2019, a.a.O., Rn. 28; Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, § 492 Rn. 2; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, GesamtHrsg.: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 9. Auflage 2020, § 492 Rn. 4).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus LG Dortmund, 03.07.2020 - 3 O 300/19
    Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (vgl. statt vieler: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 6 U 210/18 - BeckRS 2019, 16299, Rn. 32 f. m.w.N.).

    Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, a.a.O., Rn. 63 f. m.w.N.).

  • LG Dortmund, 09.10.2020 - 3 O 319/19
    Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 09.04.2019 - XI ZR 511/18 - BeckRS 2019, 8504; Beschl. v. 02.04.2019 - XI ZR 463/18 - BKR 2020, 32; Urt. dieser Kammer v. 03.07.2020 - 3 O 300/19 - BeckRS 2020, 17877, Rn. 29).
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