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   LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05   

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LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05 (https://dejure.org/2006,27690)
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 391/05 (https://dejure.org/2006,27690)
LG Dortmund, Entscheidung vom 07. April 2006 - 3 O 391/05 (https://dejure.org/2006,27690)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Daraufhin hat der Bundesgerichtshof die Regelung des § 5 Absatz 2 HausTWiG richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Kreditverträge anwendbar sind, selbst wenn das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG ausgeschlossen oder erloschen ist [BGHZ 150, 284, BGHZ 152, 331 (334 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Bei dem verzinslichen Darlehen handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft im Sinne des § 1 HausTWiG (BGH, II ZR 395/01).

    Danach hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils und seiner Ansprüche gegen die Fonds-Initiatoren die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zurück zu übertragen [BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § 3 Absatz 1 HausTWiG ist, ist u. a. davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt [BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, die wegen des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistung gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Die Beklagte muss daher die Darlehensvaluta von der Fondsgesellschaft zurückverlangen, der Kläger muss zu diesem Zweck nur seine Fondsanteile an die Beklagte abtreten (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § 3 Absatz 1 HausTWiG ist, ist u. a. davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt [BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Dies gebietet auch der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsbestimmung, da diese dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Entscheidung über das Fortbestehen des Vertrages frei von finanziellen Zwängen zu treffen (BGH NJW 1996, 3414).

    Bei einem finanzierten Haustürgeschäft kann dieser Schutzzweck des Widerrufes nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäftes durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3414).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Daraufhin hat der Bundesgerichtshof die Regelung des § 5 Absatz 2 HausTWiG richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Kreditverträge anwendbar sind, selbst wenn das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG ausgeschlossen oder erloschen ist [BGHZ 150, 284, BGHZ 152, 331 (334 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Danach hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils und seiner Ansprüche gegen die Fonds-Initiatoren die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zurück zu übertragen [BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

    Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § 3 Absatz 1 HausTWiG ist, ist u. a. davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt [BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01].

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, die wegen des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistung gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Auflage, § 9 VerbrKrG, Rn. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).
  • OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02

    Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds: Widerrufsrecht

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG unter Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, 926 ff., NJW-RR 2005, 180 ff, Hamm, NJOZ 2003, 368 ff., Palandt, 58. Auflage, § 1 HausTWiG, Rn. 5).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte-Richtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit nicht dahin begrenzt wird, dass ihr Schutz nicht auf Realkreditverträge gilt.
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Ein bestimmtes Verhalten des Gewerbetreibenden ist dagegen nicht erforderlich (Urteile des EuGH vom 22.04.1999 in der Rechtssache C-423/97, Rn. 42 und 43, und vom 25.10.2005 in der Rechtssache C-229/04, Rn. 42 bis 45).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem HausTWiG nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Absatz 2 HausTWiG unterblieben war [BGH NJW 2003, 424 ff (425)].
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 HausTWiG unter Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, 926 ff., NJW-RR 2005, 180 ff, Hamm, NJOZ 2003, 368 ff., Palandt, 58. Auflage, § 1 HausTWiG, Rn. 5).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05
    Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 385/02).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

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