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   LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06   

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LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06 (https://dejure.org/2007,29306)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.11.2007 - 37 Ks 23/06 (https://dejure.org/2007,29306)
LG Dortmund, Entscheidung vom 13. November 2007 - 37 Ks 23/06 (https://dejure.org/2007,29306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Mordes der eigenen Kinder in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe ; Informationsgewinnung durch den Einsatz verdeckter Ermittler; Vorspiegelung eines plötzlichen Kindstodes; Vorliegen einer Mutter-Kind-Beziehungsstörung als Ausdruck einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wr.de (Pressebericht, 13.11.2007)

    Lebenslang für dreifachen Kindermord

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt (vgl. BGHSt 42, 139).

    Mit der Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln oder Quälerei lässt sich eine verdeckte Befragung der Beschuldigen nicht vergleichen (BGHSt 42, 139).

    Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines "offenen" Vorgangs durch die StPO ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrunde liegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen und Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht erfolgen dürften (vgl. BGHSt 42, 139).

    Nach seinen bislang in der Rechtsprechung des großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 139) anerkannten Ausprägungen beinhaltete der nemo-tenetur-Grundsatz das Verbot von Zwang.

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs hat auch der BGH in einer jüngsten Entscheidung (3 StR 104/07) Überlegungen angestellt, ob an der restriktiveren Bestimmung der Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes festgehalten werden kann.

    Auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (3 StR 104/07) zugrunde liegenden Fall (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.08.2006) war die Vorgehensweise des Verdeckten Ermittlers, der die einzige Bezugsperson des Beschuldigten außerhalb der Justizvollzugsanstalt war, die er auch für Vollzugslockerungen brauchte, dadurch geprägt, dass dieser den des Mordes verdächtigen Beschuldigten durch drängende, insistierende Fragen unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis und unter Ankündigung von Nachteilen für den Fall der Weigerung zur Schilderung von Einzelheiten des Tatgeschehens veranlasste.

    Da ein solches Vorgehen von den gesetzlichen Vorschriften über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gedeckt ist, berührt die mit ihr verbundene Täuschung das nemo-tenetur-Prinzip nicht in relevanter Weise (vgl. BGH Urteil vom 26.7.2007, 3 StR 104/07).

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01

    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Er muss zwar nach §§ 136 Abs. 1 S.2, 163 a Abs. 4 S.2 StPO belehrt werden, jedoch gilt das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht (BGHSt 47, 172).

    Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht zwar jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistands eines Verteidigers bedarf (vgl. BGHSt 47, 172).

  • EGMR, 05.11.2002 - 48539/99

    Selbstbelastungsfreiheit (Umgehungsschutz; Schweigerecht; materieller /

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Neben der Verankerung in verschiedenen Vorschriften in der StPO ist sie verfassungsrechtlich abgesichert durch die im Grundgesetz garantierten Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit und gehört zum Kernbereich des von Art. 6 MRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren (EGMR StV 2003, 257).

    Auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (StV 2003, 257) ergibt sich hier keine andere Beurteilung.

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Dasselbe Erfordernis gilt auch, wenn gerügt wird, dass die Durchsetzung des in § 136 I S.2 StPO vorausgesetzten Rechts, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, behindert worden ist (BGHSt 42, 15).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus LG Dortmund, 13.11.2007 - 37 Ks 23/06
    Dabei gilt sie unabhängig von der Schwere des Tatvorwurfs, die Strafprozessordnung zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis (vgl. BGHSt 14, 358).
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