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   LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18   

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LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18 (https://dejure.org/2019,34770)
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.04.2019 - 19 O 27/18 (https://dejure.org/2019,34770)
LG Dortmund, Entscheidung vom 15. April 2019 - 19 O 27/18 (https://dejure.org/2019,34770)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Bamberg, 28.11.2018 - 8 U 71/18

    Ansprüche des Direktvermarktungsunternehmens nach der Abregelung von Anlagen

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Soweit das OLG Bamberg (Urteil vom 28.11.2018, 8 U 71/18, BeckRS 2018, 37659) Bedenken daran geäußert hat, ob die Norm mit der verwendeten Terminologie des "Einspeisens" gar nicht den physischen Vorgang, sondern bereits das Vermarktungsmodell meine und deshalb die Härtefallregelung in Fällen der Direktvermarktung - wie hier - schon nicht einschlägig sei (sondern nur, wenn nach dem "alten" Einspeisemodell der Stromerzeuger ins Stromnetz einspeist und dafür vom Netzbetreiber die feststehende Einspeisevergütung erhält; entgangene Einnahmen können aber auch die nachgewiesenen nicht erzielten Preise bei der Direktvermarktung oder die verfehlte Marktprämie sein, vgl. Lülsdorf, a.a.O., Rdnr. 24), so teilt die Kammer diese Bedenken nicht.

    Die Tragung von Ausgleichsenergiekosten infolge von Einspeisemanagementmaßnahme war eindeutig bei D2 verortet, die insoweit (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 19.03.2018, 13 HKO 29/16, BeckRS 2018, 2923; OLG Bamberg, BeckRS 2018, 37659) aber nicht Anspruchsberechtigte des § 12 Abs. 1 EEG (2012) / § 15 Abs. 1 EEG (2014) war.

    Dies würde konterkariert, wenn in Umsetzung des die Marktgängigkeit fördernden Direktvermarktungsmodells einseitig der Direktvermarkter die Gewinne und Vorteile für sich vereinnahmen könnte, in den Fällen der negativen Auswirkungen von Einspeisemanagementmaßnahmen aber auf den gesetzlichen Entschädigungsanspruch einer Härtefallregelung zurückgegriffen werden könnte, die von ihrer Entstehungsgeschichte her noch aus Zeiten herrührt, in denen die Direktvermarktung die Ausnahme war und der Gesetzgeber für die Vermarktung von Strom das sog. Einspeisemodell vorsah, bei dem der Stromerzeuger direkt in das Stromnetz einspeist und dafür vom Netzbetreiber eine feststehende Vergütung erhielt, von der ein Teil als Förderung aus der EEG-Umlage herrührte; dabei erfüllte die Entschädigungsregelung des § 12 Abs. 1 EEG den Zweck, die Finanzierbarkeit neuer Projekte zu gewährleisten, die als gefährdet angesehen wurde, wenn der Anlagenbetreiber infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen Einnahmeverluste hinzunehmen hätte (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2018, 37659).

  • KG, 09.03.2015 - 2 U 72/11

    Entschädigung eines Windkraftanlagenbetreibers für entgangene

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Kurzfristige Überlastungen, die durch Netzentwicklungsmaßnahmen weder vermieden noch behoben werden können, begründen hingegen keine Überlastung der Netzkapazität und keinen Netzengpass i.S.d. Einspeisemanagement-Regelung; Gefährdungen oder Störungen, die durch Extremwettersituationen hervorgerufen werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, sondern sind höhere Gewalt (KG, BeckRS 2015, 9943; KG, BeckRS 2016, 16989).

    Anspruchsberechtigte sind die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; der Begriff ist in § 3 Nr. 2 EEG 2009 bzw. § Nr. 2 EEG 2014 legaldefiniert (Hoppenbrock, a.a.O., Rdnr. 25; Lülsdorf, a.a.O., Rdnr. 11; KG, Urteil vom 09.03.2015, 2 U 72/11, BeckRS 2015, 9943).

  • OLG Hamm, 16.01.2015 - 7 U 42/14

    Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 EEG (2012) konkretisiert

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Eine Reduzierung der Einspeisung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber aufgrund einer vom Netzbetreiber veranlassten Drosselung der Anlage keinen oder weniger Strom ins Netz einspeisen konnte, als die Anlage zu diesem Zeitpunkt ohne die Maßnahme eingespeist hätte (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015, 7 U 42/17, BeckRS 2015, 4270).

    Sie liegen vor, wenn ein Netz die angebotene Gesamtleistung nicht mehr aufnehmen kann, wenn also im ungestörten Betrieb die Betriebsmittel überlastet werden, das Netz nicht in der Lage ist, die einspeise- oder entnahmeseitig gewünschten Energieflüsse zu führen oder dies eine Gefährdung bzw. Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit beinhaltet (OLG Hamm, BeckRS 2015, 4270; Lülsdorf, a.a.O., Rdnr. 16).

  • LG Bayreuth, 19.03.2018 - 13 HKO 29/16

    Anspruch auf Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen ("EinsMan")

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Die Tragung von Ausgleichsenergiekosten infolge von Einspeisemanagementmaßnahme war eindeutig bei D2 verortet, die insoweit (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 19.03.2018, 13 HKO 29/16, BeckRS 2018, 2923; OLG Bamberg, BeckRS 2018, 37659) aber nicht Anspruchsberechtigte des § 12 Abs. 1 EEG (2012) / § 15 Abs. 1 EEG (2014) war.

    Hier hilfsweise zu unterstellen, es gebe keine vertragliche Regelung, um wegen der dann bestehenden Regelungslücke nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation prüfen zu können, ob der eigene "Schaden" der D2 in Form der 2014 von ihr gezahlten Ausgleichsenergiekosten zum Entschädigungsanspruch der Anlagenbetreiberinnen aus § 12 Abs. 1 EEG (2012) / § 15 Abs. 1 EEG (2014) gezogen werden kann, kommt schon wegen des Vorrangs privatrechtlicher vertraglicher Regelungen vor allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere vor einer von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Hilfskonstruktion wie der Drittschadensliquidation (vgl. Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rdnr. 105; LG Bayreuth, BeckRS 2018, 3923) nicht in Betracht.

  • KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen der

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    § 12 Abs. 1 EEG (2012) begründet einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für rechtmäßiges Handeln, er erfasst Einnahmeausfälle zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen, die durch Reduzierung der Einspeisung wegen Netzengpässen entstanden sind (Hoppenbrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rdnr. 1; KG, Urteil vom 13.08.2015, 2 U 112/13, BeckRS 2016, 16989).

    Kurzfristige Überlastungen, die durch Netzentwicklungsmaßnahmen weder vermieden noch behoben werden können, begründen hingegen keine Überlastung der Netzkapazität und keinen Netzengpass i.S.d. Einspeisemanagement-Regelung; Gefährdungen oder Störungen, die durch Extremwettersituationen hervorgerufen werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, sondern sind höhere Gewalt (KG, BeckRS 2015, 9943; KG, BeckRS 2016, 16989).

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Auf welchem Wege der Dritte dabei mit Pflichten belastet oder ihm Rechte genommen werden sollen, ist gleichgültig; es kann sogar genügen, wenn durch die vertragliche Regelung lediglich eine Konstellation geschaffen wird, die eine aus anderem Rechtsgrund bestehende Leistungspflicht des Dritten auslöst (so BGH NJW 2007, 904 m.w.N. und BGH NJW 1983, 1851 zu Fällen, in denen durch Unterhaltsverzicht die gesetzlich normierte Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers ausgelöst wird).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-575/16

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Die Tragung von Ausgleichsenergiekosten infolge von Einspeisemanagementmaßnahme war eindeutig bei D2 verortet, die insoweit (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 19.03.2018, 13 HKO 29/16, BeckRS 2018, 2923; OLG Bamberg, BeckRS 2018, 37659) aber nicht Anspruchsberechtigte des § 12 Abs. 1 EEG (2012) / § 15 Abs. 1 EEG (2014) war.
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Notwendige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes sowie entsprechende Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind aufgrund § 11 Abs. 1 EnWG begründet und ebenfalls keine Netzengpässe (BGH NVwZ-RR 2016, 731).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Auf welchem Wege der Dritte dabei mit Pflichten belastet oder ihm Rechte genommen werden sollen, ist gleichgültig; es kann sogar genügen, wenn durch die vertragliche Regelung lediglich eine Konstellation geschaffen wird, die eine aus anderem Rechtsgrund bestehende Leistungspflicht des Dritten auslöst (so BGH NJW 2007, 904 m.w.N. und BGH NJW 1983, 1851 zu Fällen, in denen durch Unterhaltsverzicht die gesetzlich normierte Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers ausgelöst wird).
  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

    Auszug aus LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
    Es ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach ihrem von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten Gesamtcharakter allein dazu dient, eine Einstandspflicht eines Dritten herbeizuführen, die anderenfalls nicht bestanden hätte oder nicht zum Tragen gekommen wäre (vgl. insg. Mäsch, in: Gsell/Krüger/Lorenz/ Reymann, beck-online. Großkommentar, Stand 01.01.2019, BGB, § 328 Rdnr. 122 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, Einf v § 328 Rdnr. 10; BGH NJW 2004, 3326; Gottwald, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 328 Rdnr. 261 ff.).
  • LG Bayreuth, 17.10.2022 - 34 O 586/20

    Keine Entschädigungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber für

    a) Der Begriff der Aufwendung im Sinne des § 15 I 1 EEG 2014/2017 umfasst alle freiwilligen Vermögensopfer, die im eigenen Interesse erbracht werden (LG Bayreuth, Urt. v. 31.07.2019, Az. 34 O 417/18, S. 13 (Anlage B 6); LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 42); Baumann/Gabler/Günther, § 15 Rn. 38; Altrock/Oschmann/Theobald/Hoppenbrock, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 EEG Rn. 74; Reshöft/Schäfermeier, § 12 Rn. 17; a. A. LG Itzehoe, EnWZ 2018, 420 (Rn. 22 ff.) zu Bezugsstromkosten), und nicht wie im allgemeinen Zivilrecht (nur) solche, die im Interesse eines anderen aufgewandt werden (dazu MK-BGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, § 256 Rn. 2; Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 256 Rn. 1).

    In diesem Sinne kann auch die Eingehung einer Verpflichtung durch den Anlagenbetreiber ein Vermögensopfer sein (LG Bayreuth, a.a.O.; LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 46); Gabler, a. a.O. Rn. 41).

    b) Aufwendungen sind dann "zusätzlich" im Sinne der Norm, wenn sie der Anlagenbetreiber unmittelbar wegen der Abregelung seiner Anlage getätigt hat, er und er sie ohne diese Maßnahme nicht hätte tätigen und keine Kosten hätte auslösen müssen (LG Bayreuth, a.a.O.; LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 42); OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2021, Az. 7 U 143/20, S. 11 u. 19 (Anlage B 9); Danner/Theobald/Lülsdorf, § 15 Rn. 35; Altrock/Oschmann/Theobald/Hoppenbrock, § 12 EEG Rn. 75).

    Agreement II for the G. W. 01 Offshore Wind Farm" (Anlagen K 4 und K 5; Übersetzungen K 29 und K 30) im Jahr 2019 schon im Hinblick auf den erfolgten Zeitablauf seit Zahlung der Ausgleichsenergiekosten durch die Direktvermarkterin an die Beklagte nicht mehr als unmittelbar durch die EinsMan-Maßnahme veranlasst angesehen werden (so zumindest in der Tendenz auch LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 44)).

    Auch beim grundsätzlichen Übergang vom vorherigen System der festen Einspeisevergütung, auf welches der Entschädigungsanspruch nach § 12 I 1 EEG 2012 bzw. § 15 I 1 EEG 2014/2017 zugeschnitten war (OLG Bamberg, NJOZ 2019, 1607 (Rn. 37 f.); ebenso LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 64); BeckOK-EEG/Schellberg, § 15 EEG 2017 Rn. 5), zum sog. Direktvermarktungs- oder Marktprämienmodell mit der EEG-Novelle 2014 (näher dazu BK-EnR/Hermeier, § 20 Rn. 2-5) hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die bereits dem Wortlaut der Norm nach bestehende Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf den Kreis der Anlagenbetreiber auf Direktvermarkter zu erweitern (zweifelnd daher, ob § 15 I 1 EEG 2014/2017 überhaupt auf das Direktvermarktungsmodell anwendbar ist, OLG Bamberg, a.a.O. (Rn. 36, 49)).

    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Abregelung einzelner Anlagen des Anlagenpools sich für den Bilanzkreisverantwortlichen mitunter sogar positiv auswirken kann, etwa wenn Überproduktionen anderer Anlagen innerhalb des Bilanzkreises aufgefangen und kompensiert werden können (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 62)).

    Damit sind die vertraglichen Regelungen in Ziffer 22 der Direktvermarktungsverträge als treuwidrige vertragliche Vereinbarungen zu Lasten eines Dritten anzusehen, die dem Gesamtgefüge der vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben- und Risikoverteilung bei dem gewählten Modell der Direktvermarktung widerspricht (so auch LG Bayreuth, a.a.O., S. 15; LG Dortmund, BeckRS 2019, 28863 (Rn. 60); ähnlich OLG Schleswig, a.a.O. S. 13: "[E]ine unzulässige Vertragsgestaltung (§ 242 BGB) wegen Umgehung des gesetzgeberischen Willens").

  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 71/19

    Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten Anspruch aus einer

    Die damit gewählte vertragliche Konstruktion ist an sich nicht zu beanstanden und - wie ausgeführt - auch hinsichtlich der Abtretung des gesetzlichen Härtefallanspruchs wirksam; sie eröffnet aber schon gerade deshalb nicht den Anwendungsbereich für die Grundsätze der Drittschadensliquidation, weil der durch die Vertragskonstruktion zunächst auf die Schuldnerin verlagerte "Kalkulationsschaden" von dieser an die Anlagenbetreiber als nunmehr deren vertraglich begründeter Schaden weitergereicht wurde (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15.04.2019 - 19 O 27/18, juris Rn. 86).

    (3.3) Die Beurteilung des Senats zur fehlenden Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf Fälle wie den vorliegenden stimmt im Ergebnis mit der einschlägigen Rechtsprechung überein (vgl.; OLG Bamberg, Urteil vom 28.11.2018, a.a.O. Rn. 79 ff. und Beschluss vom 05.02.2020 - 3 U 303/19; siehe ferner OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.2019 - 17 U 36/18 LG Frankfurt (Oder), Urteile vom 28.06.2019 - 11 O 26/18, vom 17.04.2019 - 11 O 215/18 und vom 08.01.2021 - 11 O 452/19; LG Dortmund, Urteile vom 15.04.2019 - 19 O 27/18, juris Rn. 89 und vom 13.02.2020 - 13 O 17/19; LG Bayreuth, Urteile vom 19.03.2018 - 13 HK 29/16, juris Rn. 107 ff. und vom 31.07.2019 - 34 O 417/18; LG Itzehoe, Urteile vom 27.07.2018 - 7 O 76/18, vom 25.03.2020 - 2 O 223/18 und vom 11.08.2020 - 6 O 47/19; LG Halle, Urteil vom 07.02.2020 - 3 O 128/19).

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