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LG Dortmund, 15.08.2007 - 21 O 431/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Psychische Störung nach einer körperlichen Verletzung anlässlich eines Verkehrsunfalles
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 13.06.1986 - 3 U 183/83
Auszug aus LG Dortmund, 15.08.2007 - 21 O 431/03
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 11.01.1984 - 3 U 183/83 OLG Hamm - zurück.dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.03.1983 (15 O 523/80 - 3 U 183/83 OLG Hamm - ) ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von ½ allen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.10.1978 zu ersetzen.
- BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02
Kosten des Privatgutachters
Auszug aus LG Dortmund, 15.08.2007 - 21 O 431/03
Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH NJW 2003, 1398, 1399 m. w. N.). - BGH, 24.05.1988 - VI ZR 326/87
Rechtskraft einer Entscheidung über ein uneingeschränktes Schmerzensgeld
Auszug aus LG Dortmund, 15.08.2007 - 21 O 431/03
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes waren dadurch alle diejenigen Verletzungen und Beschwerden des Klägers abgegolten, die auf Grund des damals zur Entscheidung gestellten Sachverhaltes zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen zu berücksichtigen waren (BGH NJW 1988, 2300). - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04
Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen …
Auszug aus LG Dortmund, 15.08.2007 - 21 O 431/03
Der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Erkennbarkeit von Unfallfolgen ist allein auf der Grundlage des im damaligen Prozess vorgetragenen Sachverhalts zu beurteilen (BGH a.a.O., NJW-RR 2006, 712 jeweils m. w. N.).