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   LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08   

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LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08 (https://dejure.org/2009,27502)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.12.2009 - 3 O 109/08 (https://dejure.org/2009,27502)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18. Dezember 2009 - 3 O 109/08 (https://dejure.org/2009,27502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit des Kaufs von Anteilen wegen des Verschweigens der Durchführung von verdeckten Sacheinlagen durch die Verkäufer der Anteile; Verpflichtung zur Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Wenn die Kenntnis der von der Klägerin behaupteten, streitigen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätte, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es nach der Lebenserfahrung nahegelegen, eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen "unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbaren und andernfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin, die Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 abzuschließen, nunmehr ihr seit 2004 unstreitig geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG unabhängig von dem Risiko der von der Klägerin gerügten verdeckte Sacheinlage in Höhe von 2.220.565,95 EUR zu den von der Beklagten zu 1 geforderten Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Richtigkeit der Angaben im Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Klägerin ganz besonders an dem Auslandsgeschäft der X AG interessiert gewesen sein sollte und wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der der Klägerin zuzurechnenden Kenntnis L3 von der Handlungsunfähigkeit der Saudi X Ltd. und der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu den von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Wenn die Richtigkeit der Angaben in dem Jahresabschluss der X AG zum 31.12.2005, in dem Prüfbericht der Beklagten zu 8 und zu 9 vom 31.3.2009 und in der Besprechung vom 28.4.2006 für die Klägerin die Bedeutung gehabt hätten, dass sie ihre Willenserklärung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte, dann hätte es angesichts der von der Klägerin geäußerten zahlreichen offenen Fragen und nicht unerheblichen Risiken nach der Lebenserfahrung nahegelegen, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung zu unternehmen oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche, Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Da dies unstreitig nicht erfolgte und der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Due Diligence Prüfung vom Vorstand und den Aktionären verweigert wurde, ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu unter anderem der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom 29.8.2006 zählte) nunmehr ihr unstreitig seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG und der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Kaufpreis und Bedingungen zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    Daher ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall der in Ziffer 4.13 der Vertragsurkunde vom 29.8.2006 geregelten und daher für möglich gehaltenen " unzureichenden oder verschleierten Sachgründung/Sacheinlage" durchzusetzen und zu vereinbarenden, den Versuch weiterer Aufklärung über die wahre wirtschaftliche Situation der X AG und die wahren Wertverhältnisse zu unternehmen beispielsweise durch eine Due Diligence Prüfung oder übliche selbständige Garantieversprechen (Seibt/Raschke/Reiche Rechtsfragen der Haftungsbegrenzung bei Garantien und M&A-Transaktionen, NZG 2002, 256ff (257); Weitnauer, Der Unternehmenskauf nach neuem Kaufrecht, NJW 2002, 2511ff (2515)) zu verlangen und durchzusetzen und notfalls auf den Erwerb der Aktien zu verzichten (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    ist nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 1 hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass bei der Entscheidung der Klägerin über die Festlegung ihres weiteren Vorgehens (wozu sämtliche Vertragsschlüsse mit den Beklagten zu 1, zu 4, zu 6 und T zählen) nunmehr ihr seit 2004 geäußerter, strategischer Wunsch entscheidend in den Vordergrund trat, die unternehmerische Führung der X AG, die ebenso wie die Klägerin ein Bauunternehmen betrieb, ohne Aufklärung und unabhängig von der wahren wirtschaftlichen Situation der X AG sowie der Saudi X Ltd. sowie der wahren Wertverhältnisse zu dem von den Aktionären geforderten Bedingungen einschließlich Kaufpreis zu übernehmen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 2001, 512).

    In dem geltend gemachten Schaden der Klägerin hat sich daher nur das Risiko verwirklicht, das allgemein besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individuell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden, und sodann keine Beachtung mehr finden (ebenso BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang nur dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

    In einem solchen Fall ist ein Zurechnungszusammenhang dann anzunehmen, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH NJW 2001, 512).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).

    Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664).

    Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).

    Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664).

    Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH NJW 2004, 2664 = BGHZ 160, 134).

    Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis) erbracht ist (BGH NJW 2004, 2664).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin und zwar auch dann, wenn es sich um extrem falsche und unseriöse Falschinformationen handelt (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80 und 81).

    Dies kann nach dem streitigen Vortrag der Klägerin und den unstreitigen Umständen nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten zu 4 hinreichenden Sicherheit festgestellt werden und geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 280, Rn. 38, 39 und § 823, Rn. 80, 81).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).

    Die Darlegungs- und Beweislast obliegt der Klägerin (BGH II ZR 310/06, Urteil vom 3.3.2008; Palandt, § 823, Rn. 80, 81).

  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361).

    Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361).

    Für die Darlegung eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2361).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).

    Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).

    Kommen mehrere Verhaltensweisen in Betracht, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, dann gilt die Vermutung nicht (BGH NJW 1993, 3259; Palandt, § 280, Rn. 39).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Der Klägerin fällt auch eine Pflichtverletzung dieses Schuldverhältnisses zur Last, indem sie gegen die Beklagte zu 1 einen nicht berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 13.728.791,81 EUR geltend gemacht hat (BGH NJW 2009, 1262).

    Schuldhaft ist die Verletzung einer Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Geltendmachung nicht berechtigter Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann, wenn der der Anspruchsteller nicht prüft, ob eine Vertragsverletzung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, der eigene Rechtsstandpunkt mithin nicht plausibel ist (BGH NJW 2009, 1262).

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Aufgrund des dieser Vorschrift zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgedankens muss sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 1585; Palandt, § 166, Rn. 6, 6a und 7, Münchener Kommentar zum BGB, § 166 BGB, Rn. 40, 41).

    Er war damit zumindest bis Mai 2005 Verhandlungsgehilfe der Klägerin, was für eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB ausreicht, auch wenn der Vertragsschluss erst später erfolgt (BGH NJW 1982, 1585; 1992, 899; Palandt, § 166, Rn. 6a).

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Eine Kommanditgesellschaft ist nur dann von einem Mehrheitskommanditisten abhängig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel enthält - was vorliegend der Fall ist - und dem Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung an einer Komplementär-GmbH (BGH NJW 1984, 1351) oder eine weitgehende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zusteht (Münchener Kommentar zum AktG, § 17, Rn. 118) - was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Ausreichend und erforderlich ist jedoch, dass der Inferent durch die Leistung an einen Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird, wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, was bei einer Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen oder an ein Unternehmen von dem der Inferent abhängig ist anzunehmen ist (BGH 2007, 765, 3285 (=NZG 2007, 300); 2006, 1736; 2003, 825; 1994, 1477; 1990, 982,).
  • OLG Hamm, 25.03.1975 - 7 U 191/74
    Auszug aus LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
    Im Übrigen umfasst ein zugunsten des Geschäftsherrn vereinbarter Haftungsausschluss auch die Haftung aus § 831. Andernfalls würde der Haftungsausschluss durch die Anwendung der Deliktsvorschriften umgangen und bliebe allein auf die seltenen Fälle vertraglicher Garantiehaftung beschränkt (OLG Hamm VersR 1976, 764; Staudinger, BGB, § 831, Rn. 17).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

  • BGH, 08.11.1991 - V ZR 260/90

    Grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Zurechnung des Wissens

  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

    Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.12.2009 - 3 O 109/08 - aufzuheben [und].
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