Rechtsprechung
LG Dortmund, 20.04.2015 - 34 Qs 79/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstellung der Fotomontage eines (hier: veränderten) Wahlplakats der FDP auf der Facebook-Seite als Beleidigung und üble Nachrede
- online-und-recht.de
Keine Strafbarkeit wegen Online-Fotomontage einer FDP-Spitzenkandidatin
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Strafbarkeit wegen Online-Fotomontage
- Jurion (Kurzinformation)
Einstellung der Fotomontage eines Wahlplakats der FDP auf der Facebook-Seite eines Hundevereins kein Verstoß gegen Urheberrechte
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unerlaubte Foto-Nutzung einer FDP-Spitzenkandidatin keine Straftat
- weka.de (Kurzinformation)
Wahlkampf per Fotomontage
Besprechungen u.ä.
- ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrecht und Strafrecht vs. Wahlkampf: Wahlplakat darf fremde Inhalte aufgreifen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus LG Dortmund, 20.04.2015 - 34 Qs 79/14
Die entsprechenden grundrechtsbeschränkenden Strafvorschriften müssen ihrerseits allerdings im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).In der politischen und öffentlichen Auseinandersetzung ist eine Schmähkritik oder Beleidigung dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht (BVerfG Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89).
- BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
Auszug aus LG Dortmund, 20.04.2015 - 34 Qs 79/14
Das dort gewährleistete Recht am eigenen Bild - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH Urteil vom 12.10.1993, Az.: VI ZR 23/93) - ist indes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte, zu denen die Anzeigeerstatterin jedenfalls während des Hammer Kommunalwahlkampfes zählt, eingeschränkt. - BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus LG Dortmund, 20.04.2015 - 34 Qs 79/14
"Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat." (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch).