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   LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05   

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LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05 (https://dejure.org/2005,31062)
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 O 90/05 (https://dejure.org/2005,31062)
LG Dortmund, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 3 O 90/05 (https://dejure.org/2005,31062)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Bei dem verzinslichen Darlehen handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft im Sinne des § 1 Haustürwiderrufsgesetz (BGH II ZR 395/01).

    Danach hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fondanteils die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zurückzuübertragen (BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Dies gilt wegen des Schutzzweckes des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), BGHZ 152, 331 (337), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen im geschlossenen Immobilienfond, die wegen des wirtschaftlichen Zweckes und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistungen gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Aufl., § 9 Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Die Beklagte muss daher die Darlehensvaluta von der Fondgesellschaft zurückverlangen, der Kläger muss nur seine Fondanteile an die Beklagte abtreten (BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § Abs. 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz ist, ist unter anderem davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz handelt (BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff.).

    Dies gilt wegen des Schutzzweckes des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), BGHZ 152, 331 (337), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Dies folgt aus dem Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsbestimmung, da diese dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Entscheidung über das Fortbestehen des Vertrages frei von finanziellen Zwängen zu treffen (BGH NJW 1996, 3414).

    Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann dieser Schutzzweck des Widerrufsrechtes nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäftes durchsetzbar ist (BGH NJW 1996, 3414).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Danach hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fondanteils die von ihm gezahlten Zinsen zurückzuzahlen und ihm die Rechte aus der Lebensversicherung zurückzuübertragen (BGHZ 152, 331 ff. (336), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

    Welches die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit dem Darlehensgeber zurück zu gewährende Leistung im Sinne des § Abs. 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz ist, ist unter anderem davon abhängig, ob es sich bei dem Darlehen und dem damit finanzierten Geschäft um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz handelt (BGHZ 152, 331 ff. (336 ff.), BGHZ 133, 254 ff.).

    Dies gilt wegen des Schutzzweckes des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise für einen Widerruf des Darlehensvertrages nach diesem Gesetz (BGHZ 133, 254 ff. (259 ff.), BGHZ 152, 331 (337), Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz unterblieben war (BGH NJW 2003, Seite 424 ff. (425)).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Ein bestimmtes Verhalten des Gewerbetreibenden ist dagegen nicht erforderlich (Urteil des EuGH vom 22.04.1999 in der Rechtssache C - 423/97 Rdziff. 42 und 43, Schlussantrag des Generalanwaltes vom 02.06.2005 in der Rechtssache C - 229 / 04 Rdnr. 31 - 36).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Dazu zählt auch die Finanzierung von Anteilen im geschlossenen Immobilienfond, die wegen des wirtschaftlichen Zweckes und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem auf entgeltliche Leistungen gerichteten Geschäft gleichzustellen ist (Palandt, 59. Aufl., § 9 Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 2, BGH NJW 2003, 2821, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 395/01).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.12.2001 (NJW 2002, 281) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfte - Richtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit nicht dahin begrenzt wird, dass ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge gilt.
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGH NJW 1996, Seite 926 ff., Palandt 58. Aufl., § 1 Haustürwiderrufsgesetz Rdnr. 5).
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