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   LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04   

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LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04 (https://dejure.org/2006,20797)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 560/04 (https://dejure.org/2006,20797)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 2 O 560/04 (https://dejure.org/2006,20797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der (individuelle) Risikoausschluss setzt sich gegenüber nicht ausgeschlossenen Ursachen einer Berufsunfähigkeit durch

 
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  • OLG Frankfurt, 13.11.2002 - 7 U 31/02

    Umfang eines Risikoausschlusses in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
    Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auslegung einer individuellen

    Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
    Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353).
  • OLG Köln, 15.05.1996 - 5 U 174/95

    Individualvertraglicher Risikoausschluß bei mehreren Ursachen

    Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
    Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353).
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