Rechtsprechung
LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit; Vereinbarung einer Risikoeinschränkungsklausel ; Ausschluss einer Leistungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Der (individuelle) Risikoausschluss setzt sich gegenüber nicht ausgeschlossenen Ursachen einer Berufsunfähigkeit durch
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 13.11.2002 - 7 U 31/02
Umfang eines Risikoausschlusses in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353). - OLG Stuttgart, 11.07.2002 - 7 U 31/01
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auslegung einer individuellen …
Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353). - OLG Köln, 15.05.1996 - 5 U 174/95
Individualvertraglicher Risikoausschluß bei mehreren Ursachen
Auszug aus LG Dortmund, 26.01.2006 - 2 O 560/04
Denn wenn eine ausgeschlossene Ursache mit anderen nicht ausgeschlossenen zusammentrifft und beide den Versicherungsfall herbeigeführt haben, setzt sich der Ausschluss durch, weil durch die Risikobegrenzung verhindert werden soll, dass ein Versicherer ein von vorneherein erhöhtes Risiko auf Kosten der versicherten Gemeinschaft übernehmen muss (OLG Stuttgart, VersR 2003, 1385; OLG Frankfurt, VersR 2003, 1384; OLG Köln, VersR 1998, 353).