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   LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08   

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https://dejure.org/2009,26959
LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08 (https://dejure.org/2009,26959)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.11.2009 - 2 S 30/08 (https://dejure.org/2009,26959)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26. November 2009 - 2 S 30/08 (https://dejure.org/2009,26959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung bei Zusatzversorgung zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis; Anforderungen an die Auslegung versicherungsrechtlicher Vertragsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 05.10.2005 - 5 U 24/05

    Anwendbarkeit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und Grundsätze auf Satzungen

    Auszug aus LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2005 - 5 U 24/05 - vertritt er nunmehr auch die Auffassung, dass die Betriebsrente der Beklagten der gesetzlichen Rente folge und sich nach den bindenden Voraussetzungen der gesetzlichen Rente zu richten habe.

    Denn das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 05.10.2005 - 5 U 24/05 - zur Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beurteilung der auch in diesem Rechtsstreit maßgebenden Frage entschieden, dass die betriebliche Zusatzrente der gesetzlichen Rente folgt.

  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 74/02

    Unklarheit der Gliedertaxe in der Unfallversicherung

    Auszug aus LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08
    Da mithin mehrere Auslegungsmöglichkeiten der Satzung zur Verfügung stehen, kommt nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch auf kollektiv ausgehandelte Versicherungsbedingungen Anwendung findet (Palandt/Heinrichs, BGB, § 305 c Rdn. 18), die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsvariante zur Anwendung (BGH VersR 2003, 1163), so dass entsprechend der vom OLG Köln für denkbar gehaltenen Auslegungsmöglichkeit die Betriebsrente der Beklagten auch bei der Frage einer möglichen Minderung des Zugangsfaktors der gesetzlichen Rente folgt.
  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 104/06

    Rechtsstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

    Auszug aus LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08
    Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um privatrechtliche allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH VersR 2009, 201 m. w. N.).
  • LG München I, 13.08.2008 - 10 O 10652/07

    Regress der privaten Krankenversicherung gegen die gesetzliche Unfallversicherung

    Auszug aus LG Dortmund, 26.11.2009 - 2 S 30/08
    Die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben, kann bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht ist (BGH VersR 2009, 625).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 133/11

    Feststellung der Zahlung einer höheren Betriebsrente für einen vollständig

    Das gleiche gilt für die von der Revision angeführte Entscheidung des Landgerichts Dortmund (vom 26. November 2009 - 2 S 30/08).
  • LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 10/10

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Minderung bei vorzeitiger

    Der Kläger ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LG Dortmund vom 26.11.2009 - 2 S 30/08 - und des OLG Köln vom 5.10.2005 - 5 U 24/05 - der Ansicht, § 35 Abs. 3 VBLS regele keine Minderung der Betriebsrente auf Dauer, sondern lasse im Umkehrschluss die Heraufsetzung ab dem Zeitpunkt vor, in dem die gesetzliche Rente nicht mehr nach § 77 SGB VI gemindert wird.
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